Betriebsarzt übernimmt Pflichtuntersuchungen
Die Ausführung bestimmter Tätigkeiten setzt den Arbeitnehmer einem hohen Risiko aus. Vor allem in Berufen, in denen ein Kontakt mit Gefahrstoffen besteht, ist eine präventive Vorsorge daher unumgänglich.
Basis für die Entscheidung, welche Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen, ist eine Gefährdungsbeurteilung, die vom Betriebsarzt erstellt wird. Stellt sich dabei heraus, dass die Belastung durch Gefahrstoffe besonders hoch ist, wird eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge fällig – die Veranlassung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall tatsächlich Pflicht.
Was macht der Betriebsarzt im Rahmen einer Pflichtuntersuchung?
Im Rahmen der Pflichtvorsorge kontrolliert der Betriebsarzt bestimmte Werte: Bluttest, Lungenfunktionstests oder EKG gehören zu typischen Untersuchungen. An die Erstuntersuchung schließt sich eine Nachuntersuchung an. Sämtliche Befunde des Arztbesuches werden in einer Kartei hinterlegt. Die Dokumentation ermöglicht dem Mediziner, bei anstehenden Nachuntersuchungen die Gesundheit des Angestellten im Verlauf zu beurteilen.
In der Regel vergehen zwischen Erst- und Zweituntersuchung 3 Jahre. Treten Beschwerden auf, muss die Gesundheit des Arbeitnehmers außerplanmäßig überprüft werden. Gleiches gilt, wenn sich das Tätigkeitsfeld der ausgeführten Arbeit ändert. Auch wenn, beispielsweise im Krankenhaus, ein Verdacht auf eine Infektion mit einem Krankheitserreger besteht, sollte der Betriebsarzt für eine neuerliche Untersuchung kontaktiert werden.
Teilnahme an Pflichtuntersuchung ist Voraussetzung für Arbeitsbeginn
Die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge, das sagt schon der Name, ist tatsächlich verpflichtend. Die Ausübung der Tätigkeit, die eine Pflichtvorsorge verlangt, darf erst dann begonnen werden, wenn die betreffende arbeitsmedizinische Vorsorge tatsächlich absolviert wurde.
Allerdings haben Arbeitgeber und Betriebsarzt in punkto Pflichtvorsorge keine Blankovollmacht: Auch bei einer pflichtmäßig zu absolvierenden Vorsorgeuntersuchung, dürfen keinerlei körperliche oder klinische Untersuchungen gegen den Willen eines Beschäftigten durchgeführt werden. Ausserdem besteht die unbedingte ärztliche Schweigepflicht gegenüber allen Personen ausser dem Untersuchten.
Die Veranlassung einer Pflichtvorsorge obliegt dem Arbeitgeber. Wird eine Pflichtvorsorge nicht vor der ersten Ausübung der entsprechenden Tätigkeit veranlasst, drohen dem Arbeitgeber Strafzahlungen, unter bestimmten Umständen sogar eine strafrechtliche Verfolgung.
Das sind arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen:
– G24 (Hauterkrankungen: Arbeit mit Gefahrstoffen / Feuchtarbeit ≥ 4 h/Tag (Labor, Reinigung etc.))
– G42 (Infektionsgefährdung)
– G21 Kälte (Kühlhäuser)
– G30 Hitze (Stahlproduktion)
– G20 (Lärm ≥85 dB(A))
Eine vollständige Liste über die relevanten Gefahrstoffe enthält dieses PDF des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ab Seite 20. Was für Gefahrstoffe gilt, trifft auch bei erhöhter Infektionsgefahr zu, etwa in medizinischen Berufen. Auch hier muss eine Pflichtvorsorge durchgeführt werden. Die komplette Liste ist im oben genannten Link, ab Seite 24 aufgeführt.