Falsche Hosenfarbe kostet den Job
Darf ein Arbeitgeber kündigen, wenn ein Beschäftigter die falsche Hosenfarbe trägt? Mit diesem kurios anmutenden Fall musste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz beschäftigen (Az 3 TaBV 15/10). Ein Monteur aus Nordrhein-Westfalen hatte sich geweigert eine rote Arbeitshose zu tragen. Er bevorzugte das schwarze Modell. Nach mehreren Abmahnungen war es schließlich zur Kündigung gekommen. Dagegen hatte der Arbeitnehmer geklagt und bereits in der ersten Instanz verloren. DOKTUS hat sich den Fall genauer angesehen.
Rot dient dem Arbeitsschutz
Rot gilt allgemein als Signalfarbe und das sieht auch der Arbeitgeber so. Deshalb verfügte er, dass die Farbe der Arbeitshosen rot zu sein habe. Er begründete das unter anderem damit, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig war, auch Gabelstapler führen. Rote Hosen würden die Sichtbarkeit für den Staplerfahrer erhöhen und damit die Sicherheit insgesamt verbessern.
Keine Frage des Geschmacks
Während die Begründung des Arbeitgebers für das Gericht logisch und nachvollziehbar war, verblüffte der Monteur mit seiner Aussage. Zur Begründung für seine Ablehnung der roten Arbeitsschutzhose gab er lediglich an, dass ihm die Farbe nicht gefalle. Schon in der ersten Instanz war das dem Arbeitsgericht in Solingen zu wenig. Auch die Düsseldorfer Richter schlossen sich der Sichtweise ihrer Kollegen an. Ein Sprecher des Landesarbeitsgerichtes meinte: „Warum der Kläger jetzt genau die Farbe Rot ablehnte, erschloss sich der Kammer nicht.“ Das rein ästhetische Empfinden reiche in diesem Fall nicht aus. Verschärfend kam hinzu, dass der Kläger die rote Hose Jahre lang klaglos getragen hatte und sich eines Tages dazu entschloss, nur noch schwarze Arbeitsschutzhosen zu tragen.
Arbeitgeber hat das Recht über Arbeitskleidung zu bestimmen
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber über die Dienst, Berufs- oder Schutzkleidung bestimmen. Darüber, was angemessen ist, ist allerdings immer wieder mal Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Tatsächlich muss ein Arbeitgeber für seine Kleiderordnung einen guten Grund haben und außerdem muss sie im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag verankert sein.
Instanzenweg zu Ende?
Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf ließ keine Revision zu. Damit wäre der Weg durch die Instanzen tatsächlich für den Kläger hier am Ende. Sein Anwalt erwägt gegen genau diese Entscheidung, Beschwerde einzulegen. Ob die den Weg zu einer Revision ebnet, ist fraglich. Doch selbst wenn, so wird die einfache Ablehnung der Farbe Rot das Urteil kaum verändern können. Arbeitsrechtlich dürfte der Kläger nur dann eine Chance haben, wenn er mit einem mächtigeren Argument aufwartet. Sollte er etwa an einer Chromatophobie der Farbe Rot leiden, sie also bei ihm Angstzustände auslösen, könnte die Kündigung möglicherweise zurück genommen werden. Allerdings müsste der Kläger dann damit rechnen, dass er mit einer anderen Aufgabe betraut wird, bei der er möglichst nicht mit der Farbe Rot konfrontiert wird.
Peter S. Kaspar