Dienst-Handy – Zwischen Fluch und Segen
Einst waren sie nur Statussymbole, heute sind sie praktisch unersetzlich: Mobiltelefone. Telefonieren ist inzwischen längst nur eine von zahlreichen Möglichkeiten, die die kleinen Geräte bieten. Sie sind Taschenrechner und Nachschlagewerk, dienen als Radio oder miniaturisiertes Heimkino, Routenplaner oder Taschenlampe. Sie warnen vor schlechtem Wetter oder vor einer drohenden Ansteckung. Mit Handys kann man zahlen oder spielen, Texte schreiben, Bilder machen oder Filme drehen. Doch viele Möglichkeiten bedeuten auch viele Risiken. Besonders heikel kann es werden, wenn sich Privates und Dienstliches auf dem Handy treffen. Deswegen stellen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gerne Diensthandys zu Verfügung. Doch auch diese Praxis hat ihre Tücken. DOKTUS hat ein paar davon näher beleuchtet und erklärt, wo die arbeitsrechtlichen Fallstricke lauern.
Ist ein Arbeitgeber verpflichtet Mitarbeitern ein Diensthandy zu stellen?
Nein. Es liegt einzig und alleine beim Arbeitgeber, ob er Mitarbeiter:innen ein Mobiltelefon zur Verfügung stellt. Allerdings kann auch keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer vom Chef gezwungen werden, das eigene Handy für dienstliche Zwecke zu nutzen. Falls zum Beispiel eine Rufbereitschaft vereinbart ist, bleibt dem Arbeitgeber gar nichts anderes übrig, als einem Mitarbeiter ein dienstliches Mobilfunkgerät zu stellen. Denn eines kann ein Arbeitgeber nicht: einen Mitarbeiter dazu zwingen, sein eigenes Gerät einzuschalten. Das wäre nämlich ein unzulässiger Eingriff in seine Privatsphäre. Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer anweisen, ein Diensthandy zu benutzen, wenn zum Beispiel Erreichbarkeit in der arbeitsfreien Zeit vereinbart wurde.
Warum ist ein Diensthandy sinnvoll?
Grundsätzlich ist es immer gut, Privates von Geschäftlichem zu trennen, das gilt auch und gerade beim Gebrauch von Mobiltelefonen. Schon was die Kostentrennung betrifft, liegt das eigentlich auf der Hand. Zwar schließt das einen gelegentlichen Gebrauch für private Zwecke nicht aus, aber auch dieser Fall muss genau geregelt sein, denn ein Missbrauch muss natürlich ausgeschlossen werden. Ein anderes Beispiel ist die Verwendung von sozialen Medien. Wer die auf einem Diensthandy privat nutzt, kann schnell sich oder seinen Arbeitgeber in unangenehme Situationen bringen, etwa, wenn der Arbeitgeber mit Inhalten in Verbindung gebracht wird, die das Unternehmen in ein falsches Licht rücken oder anderweitig in Schwierigkeiten bringen würde.
Ist ein Diensthandy ein Sicherheitsrisiko?
Es kommt ganz darauf an, was auf einem Handy drauf ist. Doch schon die Telefonliste, auf der sich zum Beispiel Kundendaten befinden, ist unter Umständen eine heikle Angelegenheit. Auch wenn Handys für dienstliche Fotografien benutzt werden – etwa bei Unfallgutachtern – werden aus normalen Bildern schnell sensible Daten. Gefahr droht auch, wenn auf einem Diensthandy elektronische Bezahlsysteme hinterlegt sind. Auch Kurznachrichten können brisantes Material beinhalten. Diensthandys können also ein lohnendes Objekt der Ausspähung sein. Für den Arbeitgeber heißt das, Dienstgeräte mit besonderen Sicherungssystemen auszustatten, die einen unbefugten Zugriff erschweren oder unmöglich machen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutet das, besondere vorsichtig mit dem Gerät des Arbeitgebers umzugehen.
Wer haftet beim Verlust?
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber beim Verlust eines Diensthandys. Es gibt natürlich eine berühmte Ausnahme, wie meistens in solchen Fällen. Bei grober Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Wenn auf diese Weise sensible Daten verschwinden oder die gar missbraucht werden, was dann zu einem hohen Schaden für das Unternehmen führt, dann kann das für einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin eine sehr teure Angelegenheit werden. Die Frage ist dann allerdings zu klären, was grob fahrlässig eigentlich bedeutet.
Wie gefährlich ist Bluetooth?
Besonders deutlich wird das Dilemma bei der drahtlosen Nahverbindung über Bluetooth. Grundsätzlich kann ein Handy über eine offene Bluetooth-Verbindung gehackt werden. Daher lauten die Empfehlungen eigentlich grundsätzlich, Bluetooth nur dann zu aktivieren, wenn es wirklich gebraucht wird. Allerdings hat sich während der Coronapandemie gezeigt, dass diese Empfehlung nicht umzusetzen war, wenn man seinerseits nicht grob fahrlässig handeln wollte. Die Corona-App funktionierte nur bei eingeschalteter Bluetooth-Verbindung. Das bedeutete allerdings auch, dass die Verbindung offen sein musste, sobald man das Haus verließ. Zwar sind die Zeiten der Corona-App inzwischen vorbei, doch es ist auf breiter Front nicht einfach, diese eingefahrenen Verhaltensmuster wieder zu ändern. Nutzer von Diensthandys sollten sich allerdings stets vor Augen halten, dass die Bluetooth-Reichweite bei Handys bei etwa zehn Metern liegt. Jemand, der es auf die Daten in einem Telefon abgesehen hat, muss also nicht direkt daneben stehen. „Bluetooth aus“ ist deshalb noch immer die beste Option, wenn man die Verbindung gerade nicht braucht.
Genaue Absprachen sind wichtig
Diensthandys können eine ganz praktische Sache sein, doch bergen sie Gefahren sowohl für den, der sie nutzt als auch für den, der sie seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Deshalb sind genaue Absprachen und Vereinbarungen dringend nötig, ehe der Chef seinen Beschäftigten Mobiltelefone aushändigt.
Peter S. Kaspar