Der Schuss ging nach hinten los

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Wer sich im weltweiten Netz besonders kreativ darstellen will, sollte Vorsicht walten lassen, wenn er mit Fotomontagen oder Kollagen Kritik anbringen will. Vor kurzem geriet ein Mann in die Schlagzeilen, der sich in einer Fotomontage des Kopfes von Wirtschaftsminister Robert Habeck bediente. Einen Tramfahrer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hat es noch schlimmer erwischt. Er verlor wegen einer Fotomontage nun sogar seinen Job. Was dahinter steckt und auf was man im Netz achten sollte, hat sich DOKTUS einmal genauer angesehen.

Die Pistole am Kopf

Ganz offenbar war er mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di nicht so ganz zufrieden. Eine Mitgliederbefragung der Gewerkschaft war nicht so ausgegangen, wie es sich der Mann erhofft hatte. Die habe den Schuss nicht gehört, erregte sich ein Tramfahrer in einer privaten Facebookgruppe, die sich an das fahrende Personal des BVG richtet. Das für sich ist allerdings noch kein Grund für eine Kündigung. Das Problem war, dass er diese Aussage auch noch sehr drastisch illustrierte. Ein am Boden knieender Mann, offenbar ein BVG-Mitarbeiter, auf dessen Kopf eine Pistole gerichtet ist, die ver.di symbolisiert. Diese Darstellung ging offenbar auch einigen Kollegen zu weit. Sieben an der Zahl beschwerten sich über den Facebook-Post. Die BVG reagierte und sprach gleich zwei Kündigungen gegen den Trambahnfahrer aus, eine fristgerechte und eine fristlose.

Fristgemäße Kündigung rechtens

Das Arbeitsgericht Berlin sah die fristgerechte Kündigung als angemessen an. In der Begründung heißt es, dass mit der Fotomontage eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten (nämlich jener, die bei ver.di organisiert sind) bedroht worden seien. Das Argument, dass es sich um eine private Chatgruppe gehandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Bei über 1.000 Mitgliedern könne man nicht mehr von einem überschaubaren Personenkreis ausgehen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass diese Fotomontage auch auf die Außenwirkung angelegt worden sei. Am schwersten wiegt nach Ansicht des Gerichtes aber die gewalttätige Darstellung. Die sei durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt, vor allem aber habe sie den Betriebsfrieden gestört. Deshalb hatte auch eine fristlose Entlassung im Raum gestanden. Dass es dazu nicht kam, ist zum einen den Lebensumständen des alleinerziehenden Vaters von drei Kindern zu verdanken und außerdem seiner 15jährigen Betriebszugehörigkeit.

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Wo die sozialen Medien schnell zur Falle werden

Es ist verlockend, in den sozialen Medien schnell mal sein Mütchen zu kühlen und Dampf abzulassen. Doch ist das nicht immer unbedingt klug. Auch im Netz gilt nämlich die deutsche Gesetzgebung. Aufrufe zu Gewalt, Volksverhetzung und schlichte Diffamierungen sind strafbar und können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. In dem vorliegenden Fall war es wohl auch nicht besonders schlau, sich mit Deutschlands größter Einzelgewerkschaft einzulassen. Auch der eingangs erwähnte Fall mit Bundeswirtschaftsminister Habeck zeigt, dass sich Prominente zunehmend gegen Angriffe aus dem Netz zur Wehr setzen. Habeck hat laut Medienberichten über 700 Anzeigen gestellt. Inzwischen gibt es auch Anwaltskanzleien, die sich auf solche Fälle spezialisiert haben. Hassbotschaften und Aufrufe zu Gewalt werden hier ganz dezidiert verfolgt und zur Anzeige gebracht.

Wo bleibt da die Meinungsfreiheit?

Wer seine Meinungsfreiheit ausüben will, muss sich auch darüber klar sein, dass sie ihre Grenzen hat, nämlich dann, wenn sie andere bedroht, herabwürdigt oder diffamiert. Das gilt im Netz genau so, wie auf dem Marktplatz oder am Stammtisch. In der Arbeitswelt kommt noch eine besondere Komponente hinzu. Das ist der Betriebsfrieden. Das Argument der „Störung des Betriebsfriedens“ ist ein sehr mächtiges Werkzeug in der Hand der Arbeitgeber. Wer sich also in den sozialen Medien weit aus dem Fenster lehnt, sollte das stets so tun, dass er keine juristischen Ansatzpunkte bietet.

Peter S. Kaspar

Bildquelle: Fotolia

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