Arbeitsmedizinische Vorsorge Infektionen (ehemals G 42)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Infektionsgefährdung“ (ehemals G 42) dient dem Schutz der Arbeitnehmer*innen vor schwerwiegenden Infektionskrankheiten. Sie ist obligatorisch bei allen Tätigkeiten mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr durch Krankheitserreger. Die Untersuchung richtet sich an alle Arbeitnehmer*innen, die bei der Verrichtung ihrer Arbeit einer erhöhten Infektionsgefährdung ausgesetzt sind. Dies gilt vor allem für Berufstätige, bei deren Tätigkeit der enge Kontakt mit Menschen, Tieren oder Pflanzen zentraler Bestandteil ist. Einige Berufsfelder sind hier besonders betroffen:
- Gesundheits- und Pflegeberufe
- Erziehungswesen und Kinderbetreuung
- Forstwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau
- Tiermedizin und Tierpflege
- Abfallentsorgung und Abfallverwertung
Für die genannten Berufsgruppen ist die G 42 wegen eines erhöhten Ansteckungsrisikos mit Infektionskeimen eine Pflichtvorsorge. Geht es im Gesundheitssektor vor allem um den Schutz vor Hepatitis A und B sowie vor anderen impfbarer Krankheiten, stehen bei Forstarbeiten und Tierpflege die Vorbeugung gegen Tetanus oder Borreliose im Vordergrund. Bei der Kinderbetreuung und -erziehung sollen die Mitarbeiter*innen durch entsprechende Impfungen und Vorsorgemaßnahmen in erster Linie vor ansteckenden Kinderkrankheiten geschützt werden.
Weitere Berufe, bei denen diese spezielle Untersuchung zur Vorbeugung und Verhütung von Infektionskrankheiten angezeigt ist, können über die Gesundheitsämter erfragt werden. In den dort geführten Listen, werden die spezifischen Erreger in Risikogruppen unterteilt.
Darüber hinaus wird die Vorsorgeuntersuchung G 42 „Infektionsgefährdung“ gemäß der Biostoffverordnung bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen fällig, da hierbei Mitarbeiter*innen ebenfalls einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dies betrifft auch bestimmte Felder der Gentechnik, bei denen mit humanpathologischen Organismen gearbeitet wird.
Verlauf der Untersuchung
Nach Anfrage des Unternehmens bei DOKTUS – Die Betriebsärzte wird zunächst die Anzahl der zu untersuchenden Mitarbeiter*innen ermittelt. Dies ist mit ausschlaggebend dafür, ob die Vorsorgeuntersuchung vor Ort beim Kunden oder in den Praxisräumen von DOKTUS stattfinden kann.
Im nächsten Schritt wird ein Untersuchungstermin verabredet, auch wird der ungefähre zeitliche Rahmen festgelegt, der für die jeweiligen Untersuchungen nötig ist. Der Kunde erhält von DOKTUS eine Blanko-Teilnehmerliste, die ausgefüllt zurückgeschickt wird. Zum vereinbarten Termin werden dann die Untersuchungen durchgeführt.
Inhalte der Untersuchung
Die Untersuchung umfasst einen allgemeinen und einen speziellen Teil.
Der allgemeine Teil beinhaltet eine ärztliche Anamnese, bei der Vorgeschichte, der Impfstatus sowie eine allgemeine Laboruntersuchung (Blut- und Urintest) Gegenstand sind
Der spezielle Teil befasst sich mit möglichen Erregern, denen Mitarbeiter*innen ausgesetzt sind. Ärzte sowie das Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden diesbezüglich zu Hepatitis A,B oder C sowie zu HIV beraten und untersucht. Die Untersuchungsdauer beträgt in der Regel 10 bis 30 Minuten, je nach Aufwand.
Fristen
Die Vorsorgeuntersuchung nach G 42, die bei „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ zum Tragen kommt, muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt oder angeboten werden.
Eine Erstuntersuchung (allgemeine Untersuchung) der Mitarbeiter*innen erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit. Dies gilt für alle Betriebsstätten, deren Beschäftigte in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommen. Im Umkehrschluss ist dieser Vorsorgenachweis noch nicht erforderlich, wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeschlossen werden können.
Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen müssen alle drei Jahre erfolgen. Die nachfolgenden Untersuchungen orientieren sich an den speziellen Erregern.
Bei Beendigung der Tätigkeit wird eine letzte Nachuntersuchung fällig. Der Arbeitgeber hat die Kosten für diese abschließende Untersuchung zu übernehmen.
Wichtiger Hinweis: In Ausnahmesituationen müssen Untersuchungen auch fristenunabhängig angeboten werden, bzw. muss auch einer Wunschvorsorge seitens des Arbeitnehmers nachgegangen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Beschäftigte akut erkranken oder im Rahmen eines unfallartigen Geschehens konkret in Kontakt mit Infektionskeimen gekommen sind, zum Beispiel bei durch Stichverletzungen hervorgerufenen Unfällen (etwa durch benutzte Kanülen). Doch auch bei längeren und schweren Krankheitsverläufen aufgrund einer Infektion mit infektiösem Material kann der Beschäftigte eine Wunschvorsorge verlangen.
Pflicht- oder Angebotsuntersuchung?
Die arbeitsmedizinische Untersuchung „Infektionsgefährdung“ (ehemals G 42) erfolgt gemäß der Biostoffverordnung ( BioStoffV) und wird entweder als Angebots- oder als Pflichtvorsorge angeboten bzw. durchgeführt. Arbeitgeber müssen die G 42 im Rahmen einer Eignungsprüfung dann verordnen, wenn Mitarbeiter*innen einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Die Untersuchung ist demnach für die oben genannten Berufsgruppen verpflichtend.
So verläuft die Vorsorge Infektionsgefährdung
Allgemeine Informationen zur Vorsorge Infektionsgefährdung
Mit der konsequenten Umsetzung der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgeuntersuchung “Infektionsgefährdung“ (ehemals G 42) erfüllen Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben und sorgen für den betrieblichen Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter*innen, so wie es von Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften gefordert wird. Die Arbeitnehmer profitieren ebenfalls von der Untersuchung, da der eigene Gesundheitsschutz im Fokus steht.
Betriebsmediziner unterstützen die Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen bei der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes und tragen somit gemeinsam mit ihnen Sorge für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.