Arbeitsmedizinische Vorsorge Hitzearbeiten (ehemals G 30)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Hitzearbeiten“ (ehemals G 30) richtet sich an Arbeitnehmer*innen, die an ihrem Arbeitsplatz einer extremen Hitzebelastung ausgesetzt sind. Die besondere Gefährdung bei Arbeiten in großer Hitze ergibt sich durch eine Kombination aus klimatischem Einfluss, der Schwere und Dauer der Arbeit und der Arbeitsbekleidung. Für Beschäftigte, die dauernd oder gelegentlich an sogenannten Hitzearbeitsplätzen tätig sind bzw. Tätigkeiten mit Strahlungswärme ausführen, ist diese Vorsorgeuntersuchung ebenfalls als Eignungsuntersuchung zu betrachten. Typische Hitzearbeitsplätze finden sich beispielsweise in Gießereien, wo in direkter Nähe zu Hochöfen heißes und flüssiges Metall verarbeitet wird. Ein gesundheitliches Risiko für die Mitarbeiter*innen ist an solchen und ähnlichen Arbeitsplätzen durch spezielle Verfahren sowie durch intensive Wärmestrahlung gegeben. Auch bei Tätigkeiten in und an Industrieöfen, Kesseln, Trocknungsanlagen sowie Reaktoren der chemischen Industrie liegt nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten eine extreme Hitzebelastung vor.
Hier zusammengefasst einige Beispiele für Arbeitsfelder mit extremer Hitze:
- Stahlindustrie
- Gießereien
- Schmieden
- Großbäckereien
- Feuerwehr
Für Beschäftigte dieser und anderer Hitzearbeitsplätze wird die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 30 fällig. Denn schließlich reicht eine isolierende Schutzausrüstung – für die Beschäftigten obligatorisch – allein nicht aus. Um an einem Arbeitsplatz mit extremer Hitzebelastung eingesetzt werden zu können, muss eine grundsätzliche Eignung der Arbeitnehmer*innen gewährleistet sein. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Hitzearbeiten“ (ehemals G 30) soll daher die gesundheitlichen Voraussetzungen sowie die physische Widerstandsfähigkeit der Beschäftigten feststellen. Denn ein Mindestmaß an körperlicher Resistenz gegenüber extremer Hitze ist Voraussetzung, um überhaupt in diesen Arbeitsfeldern tätig werden zu können.
Inhalte der Untersuchung
Die arbeitsmedizinische Untersuchung „Hitzearbeiten“ (ehemals G 30) wird von einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt mit spezieller Zusatzausbildung durchgeführt.
Die Untersuchung umfasst folgende Abschnitte:
- Ärztliches Gespräch und Anamnese in Hinblick auf die Tätigkeit
- Umfassende körperliche Untersuchung in Hinblick auf die Tätigkeit; hierbei vor allem der Luftwege, HNO, Herz- Kreislauf-System, Stoffwechsel, Bewegungsapparat und Neuro-Status
- Laboruntersuchungen (Blutbild und Urintest, Kreatinin und Harnsäure)
- Ruhe- EKG
- Lungenfunktionstest (ggf. Röntgen Lunge, digital)
- weitere mögliche Untersuchung: Ergometrie (ab 40. Lebensjahr bzw. anlassbezogen in unklaren Fällen sowie bei erhöhter Belastung)
Untersuchungsdauer: ca. 45 Minuten
Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit wird eine Erstuntersuchung fällig; Nachuntersuchungen folgen, abhängig vom Alter der Beschäftigten (bis 50 Jahre alle 60 Monate; ab 50 Jahre alle 24 Monate)
Auf Wunsch des Arbeitnehmers oder bei gesundheitlichen Bedenken seitens des untersuchenden Betriebsarztes kann ebenfalls eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden.
Wichtiger Hinweis: Körperliche Arbeit und das gleichzeitige Vorherrschen hoher Temperaturen sind grundlegende Faktoren für Hitzearbeitsplätze. Für Büroarbeit bei sommerlichen Temperaturen oder während saisonaler Hitzeperioden trifft diese Definition nicht zu. Hier gelten die Vorgaben zu Temperaturen am Arbeitsplatz. Gleiches gilt für den Arbeitsbereich Sauna. Zwar sind die Mitarbeiter*innen bei Aufgüssen sehr hohen Temperaturen ausgesetzt, doch in der Regel beträgt der Expositionszeitraum nicht mehr als 10 Minuten und dies maximal einmal pro Stunde. Auch für diesen Arbeitsplatz gelten daher andere Sicherheitsvorschriften.
Wunsch- oder Pflichtvorsorge?
In den meisten Fällen stellt die G 30 eine Pflichtuntersuchung dar. Mit dieser Pflichtvorsorge wird auch geprüft, ob Arbeitnehmer*innen eine grundsätzliche Eignung für die Arbeit an einem Hitzearbeitsplatz bescheinigt werden kann.
So verläuft die Vorsorge Hitzearbeiten
Allgemeine Informationen zu Hitzearbeiten
An Arbeitsstätten, bei denen Temperaturen ab 35 Grad Celsius herrschen, besteht eine erhöhte Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten. Dies trifft besonders in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit und entsprechender Schutzkleidung zu. Durch die Erwärmung des Körpers und einem Anstieg der Körpertemperatur kann es sogar zu ernsthaften Gesundheitsschäden mit lebensbedrohlichem Ausmaß kommen: Kreislaufversagen und Hitzekollaps, Verwirrtheit und Koordinationsstörungen sowie durch Hitzeerschöpfung hervorgerufene Ohnmachtsanfälle sind möglich. Hierdurch steigt ebenfalls die Unfallgefahr am Arbeitsplatz. Neben technischen Schutzmaßnahmen müssen daher auch die Arbeitsabläufe entsprechend angepasst und gesetzlich vorgeschriebene Entwärmungsphasen eingehalten werden.
Laut Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgeber generell dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchzuführen und die gesetzlich vorgegebenen Arbeitsschutzmaßnahmen an Hitzearbeitsplätzen umzusetzen. Auch muss die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsmediziner/ eine Betriebsmedizinerin gewährleistet sein.