Arbeitsmedizinische Vorsorge Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (ehemals G 40)
Im Gegensatz zu Arbeiten mit nicht krebserzeugenden Gefahrstoffen, bei denen Arbeitsplatzgrenzwerte die maximale Konzentration bestimmen, denen Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sein dürfen, gilt dies nur in geringem Maße für die Tätigkeit mit krebserzeugenden Stoffen. Hier greift vielmehr ein Risikokonzept, dessen Ansatz lautet: Je höher die Belastungen durch krebserregende und erbgutverändernde Stoffe sind, desto höher ist auch der Druck auf die Arbeitgeber, das Risiko einzudämmen. Farbliche Gruppen im Ampelprinzip (niedriges Risiko = grün; mittleres Risiko = Gelb, hohes Risiko = rot) helfen hier bei der Klassifizierung.
Wie hoch das Risiko hierzulande tatsächlich ist, lässt sich an einer Zahl festmachen: Etwa eine Million Betriebe in Deutschland arbeiten mit oder an krebserzeugenden und/oder erbgutverändernden Stoffen. In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), einer Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz, sind die entscheidenden Maßnahmen geregelt. Hierzu zählen die obligatorische Gefährdungsbeurteilung, also die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdung am Arbeitsplatz sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen. Diese werden dem Risikokonzept gemäß in vier Schutzstufen gefasst. Je höher die Gefährdung, desto höher die Schutzstufe und die entsprechenden Maßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist darüber hinaus ein entscheidender Baustein für die Erstellung eines verpflichtenden Expositionsverzeichnisses. Die Anlage eines solchen Verzeichnisses muss vom Arbeitgeber für alle betroffenen Arbeitnehmer*innen angelegt werden und wird auf Anfrage von der Gewerbeaufsicht kontrolliert. Neben anderen Informationen enthält es auch Angaben zu Dauer und Größe der Exposition, der die Betroffenen an ihren Arbeitsplätzen ausgesetzt sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss von fachkundigen Personen angelegt werden, es bietet sich hier die Unterstützung durch eine/n Betriebsarzt/ärztin oder eine Sicherheitsfachkraft an.
Im arbeitsmedizinischen Sektor gilt die ArbMedVV, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die ArbMedVV verlangt für Tätigkeiten mit den beschriebenen Gefahrstoffen Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgen. Um welche dieser Vorsorgen es sich im Einzelfall handelt, ist abhängig von mehreren Fakten: von der Einordnung eines Gefahrenstoffes in einen der Risikobereiche, von der Dauer und Größe der Exposition, von der Art der Arbeitstätigkeit, vom direkten Hautkontakt mit dem fraglichen Stoff und bei einigen Stoffen auch vom Arbeitsplatzgrenzwert.
Bei der Vorsorge „Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe“ (ehemals G 40) stehen von der Vielzahl aller Gefahrstoffe einige besonders im Brennpunkt:
- Beryllium
- Hydrazin
- Dimethylsulfat
- Cobalt und Cobaltverbindungen
- 1,3 Butadien (Vinylethylen)
- Acrylnitril
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Ein Hauptaugenmerk der Betriebsmedizin lieg t hierbei auf Beryllium, jenem Leichtmetall, das häufig Verwendung als Legierungszusatz findet und als giftigstes nicht-radioaktives Element gilt.
So verläuft die Vorsorge Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe
Informationen zur Untersuchung Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe
Verlauf der Untersuchung:
Nach Anfrage des Unternehmens bei DOKTUS – Die Betriebsärzte wird zunächst die Anzahl der zu untersuchenden Mitarbeiter*innen abgefragt. Deren Anzahl ist ausschlaggebend dafür, ob die Vorsorgeuntersuchung vor Ort beim Kunden oder in den Praxisräumen von DOKTUS stattfinden kann.
Im nächsten Schritt wird ein Untersuchungstermin vereinbart sowie der ungefähre zeitliche Rahmen festgelegt, wenn mehrere Untersuchungen hintereinander erfolgen. Der Kunde erhält hierfür von DOKTUS eine Blanko- Teilnehmerliste, die ausgefüllt zurückgeschickt wird. Zum vereinbarten Termin werden dann die Untersuchungen durchgeführt.
Inhalte der Untersuchung:
Erkrankungen, die aufgrund krebserregender und erbgutverändernder Stoffe auftreten, sollen mit dieser Vorsorge frühzeitig erkannt werden. Sie umfasst folgende Abschnitte:
- Allgemeine Anamnese
- Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
- Laborwerte inkl. Blutsenkung (großes Blutbild, Urin)
- ggf. Biomonitoring (Untersuchung biologischen Materials der betroffenen Mitarbeiter*innen zur quantitativen Bestimmung von Gefahrstoffen)
- ggf. Hautresorptionstest
- ggf. Röntgen Thorax
Untersuchungsdauer: 30 bis 40 Minuten
Untersuchungsfrist: Die erste Untersuchung wird obligatorisch vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit durchgeführt. Eine erste Nachuntersuchung sollte frühestens nach 12 Monaten erfolgen, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Liegt lediglich eine Exposition durch krebserregende und erbgutverändernde Stoffe in einer Konzentration mit niedrigem oder mittlerem Krebsrisiko vor, ist ein Nachuntersuchungsrhythmus von 24 bis 60 Monaten angebracht. Eine letzte Untersuchung ist dann bei Beendigung der Arbeitstätigkeit anzuberaumen.