Arbeitsmedizinische Beratung nach Mutterschutzgesetz
Mutter und Kind benötigen während der gesamten Schwangerschaft und während der Stillzeit einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Dies gilt vor allem für die frühe Phase der Schwangerschaft, in der die Entwicklung des Kindes noch in den Anfängen ist. Das 2018 reformierte Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt dabei den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen innerhalb der Unternehmen. Ergänzt wird es durch die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz, die eine EU-Richtlinie umsetzt. Beide sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem die Mitarbeiterin das Unternehmen über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informiert hat.
Betriebsärztliche Aufgaben während einer Schwangerschaft:
Neben der ärztlichen Betreuung und den vorgeschriebenen Untersuchungen und Routinekontrollen, die gesetzlich in den Mutterschafts-Richtlinien verankert sind, hat eine schwangere Arbeitnehmerin die Möglichkeit, sich betriebsärztlich beraten zu lassen. So ist es von vornherein empfehlenswert, den Arbeitgeber sowie den zuständigen Betriebsarzt rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren. Die genauen Aufgaben des Betriebsarztes sind dabei nicht festgelegt. Er kann jedoch wertvolle Unterstützung bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Wohl der Schwangeren leisten.
So verläuft die Beratung nach Mutterschutzgesetz
Weitere Informationen zur Beratung nach Mutterschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung:
Nachdem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin erfahren hat, informiert er das Mutterschutzreferat des Gewerbeaufsichtsamtes oder des Arbeitsschutzamtes darüber. Diese Behörden wiederum kontrollieren die Umsetzung des Mutterschutzes. Hierbei ist in erster Linie die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes von Bedeutung. Diese wird entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben für jede Tätigkeit und branchenübergreifend durchgeführt. Überprüft werden mittels einer auszufüllenden Checkliste folgende mögliche Gefährdungen:
- Mechanische (z. B. Heben, Tragen, Bewegen von Lasten)
- Umgebungsfaktoren (z. B. Hitze, Kälte, Nässe)
- Chemische (z. B. Umgang mit giftigen oder gesundheitsschädigenden Stoffen)
- Biologische (z. B. Umgang mit infektiösen Materialien)
- Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren (z. B. Absturzgefahr)
- sowie Akkord-, Fließ-, oder Nachtarbeit
Betriebsarzt-Termin:
Während eines Termins beim Betriebsarzt erfolgt eine arbeitsmedizinische Anamnese und Beratung der werdenden oder stillenden Mutter. Darüber hinaus wird häufig eine Blutuntersuchung vorgenommen, um den Immunstatus der werdenden Mutter festzustellen. Zudem erstellt der Betriebsarzt eine Beurteilung, ob der bisherige Arbeitsplatz beibehalten werden kann oder Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Gemäß der Novellierung des Mutterschutzgesetzes aus 2018 bekräftigt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass es der werdenden Mutter vorrangig ermöglicht werden soll, in ihrem regulären Beruf weiterzuarbeiten.
Für den Besuch beim Betriebsarzt sowie für die anschließende Anfertigung der Stellungnahme wird etwa eine Stunde veranschlagt.
Mitzubringen beim Betriebsarzt-Termin:
Die schwangere Mitarbeiterin sollte zum Betriebsarzt-Termin folgende Unterlagen mitbringen:
- Mutterpass
- Impfausweis
- Laborergebnisse (falls vorhanden)
- eine Kopie der vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen
Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz
Gesundheitsrisiken für Schwangere am Arbeitsplatz:
Wenn im Rahmen der Beschäftigung eine die Mutter und/oder das ungeborene Kind gefährdende Tätigkeit vorliegt, muss der Arbeitsplatz entsprechend umgestellt werden. Die Maßnahmen sind anschließend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Sollten sie nicht die gewünschte Verbesserung bewirken oder eine Umstellung generell nicht möglich, kann dies zu einem Arbeitswechsel führen. Im Zweifel wird ein Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt empfohlen. Liegen bei der schwangeren Mitarbeiterin medizinische Beschwerden vor, so hat der behandelnde Hausarzt/Gynakologe über ein mögliches Beschäftigungsverbot zu entscheiden.
Schweigepflicht: Jede Mutterschutz-Untersuchung beim Betriebsarzt unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Der Betriebsarzt wiederum ist dabei an die Schweigepflicht gebunden. Das bedeutet, dass er auch dem Arbeitgeber keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand von Mutter oder Kind weiterreichen darf.
Wichtiger Hinweis: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden und stillenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies betrifft seit 2018 auch alle Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und unter Umständen auch Schülerinnen und Studentinnen.