Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Nachtarbeit (ehemals G 56)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Nachtarbeit“ (ehemals G 56) wird Beschäftigten empfohlen, die regelmäßig Nachtarbeit leisten. Dies ist laut Arbeitszeitgesetz dann der Fall, wenn Arbeitnehmer*innen im Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr ihre Arbeit verrichten. Der Anteil an Nachtschichten beträgt hierbei mindestens 48 Tage im Kalenderjahr. In der Regel gehen Nachtarbeitnehmer*innen ihrer Beschäftigung in Wechselschichten nach. Grundsätzlich darf bei der Nachtarbeit die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden. Der Ausnahmefall ist ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt, wenn diese Zeiten überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).
Mehrheitlich arbeiten Beschäftigte der Industrie in Nachtschichten. Doch auch im Dienstleistungssektor ist die Zahl derer gestiegen, die regelmäßig nach 23 Uhr ihrer Tätigkeit nachgehen. Die Beschäftigten auf Offshore-Plattformen in Nord- und Ostsee zählen ebenso zu den von Nachtarbeit betroffenen Berufsgruppen. In Deutschland sind es rund 5,5 Millionen Arbeitnehmer*innen, die in Nachtschichten ihre Arbeit verrichten, knapp 6 Millionen in Wechselschichten.
Hier einige Berufsfelder, bei denen Nachtarbeit geleistet wird:
- Medizinisches Personal in Krankenhäusern und Pflegeheimen
- Industriearbeiter
- Druckereibetriebe
- Gastronomiebetriebe
- Bäckereien
- Taxibetriebe
- Bus und Bahn
Wird die innere Uhr gestört, so kann dies Folgen für die Gesundheit haben. Generell stellt Nachtarbeit zwar eine eher unspezifische Belastung dar, doch können Schlafdefizite und die Verschiebung von Schlaf- und Wachzeiten krankheitsauslösend wirken. Da bei der Nachtarbeit gegen den menschlichen Biorhythmus gearbeitet wird, steigt auch die Gefahr von Unfällen am Arbeitsplatz, besonders ab der 7. bis 9. Arbeitsstunde.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nacht- und Schichtarbeit reichen von Schlafstörungen über Leistungsdefizite bis hin zu Herzerkrankungen. Durch die wiederholte Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus über einen längeren Zeitraum hinweg werden auch wesentliche Körperfunktionen beeinflusst.
Nachgewiesene Auswirkungen von Nacht -und Schichtarbeit sind beispielsweise:
- Schlafstörungen sowie chronische Müdigkeit
- Innere Unruhe, Nervosität und mangelnde Konzentrationsfähigkeit
- Appetitlosigkeit und Magenbeschwerden
- Kreislauf- und Herzbeschwerden
- Psychische Reizbarkeit und Neigung zu Depressionen
Eine Zunahme von Diabetes Typ II sowie Krebserkrankungen als Folge von Nachtarbeit sind derzeit Gegenstand von Forschungen.
Verlauf der Untersuchung
Nach Anfrage des Unternehmens bei DOKTUS – die Betriebsärzte wird zunächst die Anzahl der zu untersuchenden Mitarbeiter*innen abgefragt. Dann wird besprochen, ob der Untersuchungstermin vor Ort beim Kunden oder in den Praxisräumen von DOKTUS stattfinden kann. Im nächsten Schritt wird ein Termin vereinbart sowie der ungefähre zeitliche Rahmen festgelegt, wenn mehrere Angestellte des Unternehmens teilnehmen. Der Kunde erhält von DOKTUS eine Blanko-Teilnehmerliste, die ausgefüllt zurückgeschickt wird. Zum vereinbarten Termin werden dann die Untersuchungen durchgeführt.
Inhalte der Untersuchung
Die arbeitsmedizinische Untersuchung „Nachtarbeit“ (ehemals G 56) wird von einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt mit spezieller Zusatzausbildung durchgeführt. Neben einem Urintest und einer ärztlichen Untersuchung werden auch individuelle gesundheitliche Aspekte besprochen. Dies sind beispielsweise Ernährungsgewohnheiten, die Einnahme von Medikamenten, chronische Erkrankungen sowie die sogenannte „Schlafhygiene“. Auch psychische Belastungen, die im Zusammenhang mit Nacht- und Schichtarbeit auftreten können, werden besprochen.
Untersuchungsdauer: ca. 30 Minuten
Untersuchungsfrist: Nachtarbeitnehmer*innen können sich vor Beginn der Tätigkeit sowie alle drei Jahre untersuchen lassen, ab dem 50. Lebensjahr sogar jedes Jahr.
Wunsch- oder Pflichtvorsorge?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht keine Pflichtvorsorge für Nacht -und Schichtarbeit vor. Auch gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind entsprechende Untersuchungen nicht verpflichtend, müssen aber seitens des Arbeitgebers organisiert werden, zum Beispiel auf Wunsch des Beschäftigten. Bei den empfohlenen Untersuchungen handelt es sich um Angebots- bzw. Wunschvorsorgen.
So verläuft die Vorsorge Nachtarbeit
Allgemeine Informationen zu Nachtarbeit
Nachtarbeit stellt jedoch nicht nur eine physische Belastung dar. Auch die soziale Lebensqualität wird beeinträchtigt. Familienleben und Freizeitgestaltung sind nur bedingt möglich, die Betroffene leiden häufig unter sozialer Isolation. Diese Aspekte werden ebenfalls in der betriebsärztlichen Beratung mit berücksichtigt.
Über Nacht- und Schichtarbeit wird in der Arbeitsmedizin heftig diskutiert. Auch wenn Nachtarbeit keine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung verursacht, kann die Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Für manchen Beschäftigten kann dies zu einem Problem werden. Die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz ist daher eine Option, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (§ 6 Abs.4 Satz 1 ArbZG).