Arbeitsmedizinsche Vorsorge Blei oder seine Verbindungen mit Ausnahme der Bleialkyle (ehemals G 2)
Diese Vorsorge ist für alle Beschäftigten vorgesehen, die während ihrer Arbeit Blei oder seinen Verbindungen ausgesetzt sind. Grundsätzliche Gefahrenquellen sind alle Arbeitsvorgänge, bei denen Blei oder seine Verbindungen in Staub-, Dampf- oder Rauchform auftreten. Entsprechende Tätigkeiten sind beispielsweise das Entfernen oder das Auftragen bleihaltiger Farben oder Beschichtungen. Da es seit 1989 ein generelles Verbot von Blei in Beschichtungen und Farben gibt (mit Ausnahme der Restaurierung von Kunstwerken und von historischen Gebäuden) konzentriert sich das arbeitsmedizinische Geschehen eher auf das Entfernen der bleihaltigen Substanzen. So dürfen etwa bleihaltige Anstriche nicht ohne persönlichen Arbeitsschutz an- oder abgeschliffen werden.
Auch beim Sägen, Feilen, Fräsen oder Trockenschleifen von metallischem Blei, beim Schweißen und Löten an mit Bleifarben gestrichenen oder verbleiten Gegenständen ist höchste Vorsicht geboten. Gleiches gilt auch für die Herstellung bleihaltiger Gläser, Dekors und Emails. Ob eine Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist, ist dann im Wesentlichen von der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens abhängig und somit eine Einzelfallentscheidung. Für Blei und seine Verbindungen existieren in Deutschland zurzeit keine Arbeitsgrenzwerte.
Beispiele für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit Exposition:
- Zerlegung von bleihaltigen Altgeräten (z. B. Elektrogeräte)
- Weichlöten mit dem Lötkolben an elektronischen Baugruppen
- Auftragen von Glasuren für lebensmittelechte Behälter
- Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten
Beispiele für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:
- Aufarbeiten und Einschmelzen von bleihaltigen Altmaterialien
- Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten
- Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderer staubender Materialien sowie Entleeren der Behälter
- Anrichten und Einlegen von Bleiglasmengen
- Auftragen von bleihaltigen Anstrichstoffen (Restaurierung) im Spritzverfahren
So verläuft die Vorsorge: Blei oder seine Verbindungen mit Ausnahme der Bleialkyle
Allgemeine Untersuchung
Die Erstuntersuchung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Im Rahmen der allgemeinen Untersuchung findet eine Feststellung der Vorgeschichte (allgemeine Anamnese) sowie eine Arbeitsplatzanamnese statt. Darüber hinaus wird auf mögliche Erkrankungen und Beschwerden hinsichtlich des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit und der Arbeitsplatzbedingungen geachtet.
Weitere Untersuchungen:
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf eine mögliche Organbeteiligung
- Laborwerte (Blut ,Urin)
- Biomonitoring (optional)
Mitzubringen:
- ggf. die letzte arbeitsmedizinische Untersuchung
Vor der Blutabnahme dürfen Sie ein kleines Frühstück einnehmen. Sie müssen NICHT nüchtern erscheinen.
Dauer: 30 – 40 Minuten
Die erste Nachuntersuchung wird anberaumt nach zwölf Monaten, danach erfolgen sie alle 36 Monate sowie bei Beendigung der Tätigkeit.
Allgemeine Informationen: Die Europäische Union hat im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland einen gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert für Blei festgelegt. Dieser liegt bei 0,15 mg/m3 im einatembaren Staub und als biologischer Grenzwert von 70 µg/100 ml Blut (Mikrogramm pro 100 ml Blut). Diese Grenzwerte sind ebenso gut wie gesetzlich festgelegte Grenzwerte als arbeitsmedizinisches Kriterium für die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz geeignet. Die Zahlen dienen jedoch nur als Mindestanforderung für die Festlegung gesetzlicher Grenzwerte in den EU-Mitgliedsstaaten, sie sind keine verbindlich einzuhaltenden Grenzwerte in den Unternehmen. Berufskrankheiten, die durch Bleivergiftungen hervorgerufen werden, sind relativ selten geworden. Arbeitsplätze, an denen Mitarbeiter*innen Blei ausgesetzt sind, gibt es nichtsdestotrotz noch immer. Eine Entwarnung kann daher keinesfalls gegeben werden.