Neben geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber auch die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.
Verlauf der Untersuchung:
Nach Anfrage des Unternehmens bei DOKTUS – Die Betriebsärzte wird zunächst die Anzahl der zu untersuchenden Mitarbeiter*innen abgefragt. Dann wird besprochen, ob der Untersuchungstermin vor Ort beim Kunden oder in den Praxisräumen von DOKTUS stattfinden kann. Im nächsten Schritt wird ein Termin vereinbart sowie der ungefähre zeitliche Rahmen festgelegt, wenn mehrere Angestellte des Unternehmens teilnehmen. Der Kunde erhält von DOKTUS eine Blanko-Teilnehmerliste, die ausgefüllt zurückgeschickt wird. Zum vereinbarten Termin werden dann die Untersuchungen durchgeführt.
Inhalte der Untersuchung:
Die arbeitsmedizinische Untersuchung „Kälte“ (ehemals G 21) wird von einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt mit spezieller Zusatzausbildung durchgeführt.
Die Untersuchung umfasst folgende Abschnitte:
- Allgemeine Anamnese
- Körperliche Untersuchung; hierbei vor allem der Luftwege, HNO, Herz- Kreislauf- System, Stoffwechsel und Hautstatus
- Laboruntersuchung (Blutbild und Urintest)
- weitere Untersuchungen: Lungenfunktionstest, EKG und Ergometrie (ab 40. Lebensjahr bzw. anlassbezogen)
Vor der Blutentnahme dürfen Sie ein kleines Frühstück zu sich nehmen, sie müssen also NICHT nüchtern erscheinen.
Dauer: Etwa 30 Minuten
Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit wird eine Erstuntersuchung fällig; die erste Nachuntersuchung folgt, abhängig vom Temperaturbereich, nach 3 bis 12 Monaten, danach generell einmal im Jahr bei Tätigkeiten an Kältearbeitsplätzen von unter -25 Grad Celsius.
Wichtiger Hinweis: Besonders wenn bereits Vorerkrankungen vorliegen, ist diese arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 21 vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Denn die Kältebelastung kann eine Genesung bereits bestehender Krankheiten verzögern.
Die G 21 muss als arbeitsmedizinische Angebotsuntersuchung seitens des Arbeitgebers den Beschäftigten an sogenannten Kältearbeitsplätzen angeboten werden. Daneben ist sie auch als Eignungsuntersuchung zu verstehen, wenn Mitarbeiter*innen dauernd oder gelegentlich Tätigkeiten ausüben, die mit Erfrierungsgefahren verbunden sind. Als Pflichtvorsorge wird die Untersuchung nach G 21 „Arbeiten in Kälte“ dann fällig, wenn Arbeitnehmer*innen an Arbeitsplätzen unter -25 Grad Celsius tätig sind.