Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Nachuntersuchungen werden nach 36 Monaten vorgenommen sowie bei Beendigung der Tätigkeit.
Im Rahmen der allgemeinen Untersuchung erfolgt eine Feststellung der Vorgeschichte (allgemeine Anamnese) einschließlich der Raucheranamnese. Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Risiken der Staubbelastung und die Möglichkeit ihrer Reduzierung ist obligatorisch.
Vorzeitige Nachuntersuchungen werden fällig nach mehrwöchiger Krankheit oder bei einer körperlichen Beeinträchtigung, die gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit sprechen könnte. Hierzu zählen vor allem Beschwerden, die auf eine Verengung der Atemwege hinweisen, die z. B. durch Allergene oder toxische Substanzen hervorgerufen sein könnte. Vorzeitige Nachuntersuchungen können jedoch auch nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen und auf Wunsch von Mitarbeiter*innen erfolgen, die einen Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten.
Weitere Untersuchungen:
- Arbeitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
- Spirometrie (Lungenfunktionstest)
- Röntgenaufnahme der Lunge wenn frühere Aufnahmen älter als ein halbes Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als ein Jahr sind (extern)
Dauer: etwa 30 Minuten plus gegebenenfalls Röntgen des Thorax (extern).
Mitzubringen sind alte Röntgenbilder und /oder Röntgenberichte (falls vorhanden)
Wichtige Information: Für den Fall, dass aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz nötig ist, greift möglicherweise die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz „Atemschutzgeräte“ (ehemals G 26).
Allgemeine Informationen:Die Technischen Regeln für Gefahrstoff (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Im Falle der Gefährdung durch Arbeit mit silikogenem Staub gibt die TRGS vom 5.6.2020 weitere Auskünfte.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat für Quarz (A-Staub) einen Wert von 0,05 mg/m³ als Beurteilungsmaßstab festgelegt. Dieser Maßstab ist bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Selbst wenn der Beurteilungsmaßstab unterschritten sein sollte, kann nach aktuellem Wissenschaftsstand ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sollte es Ziel sein, auch bei Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs die Exposition stetig auf ein Minimum zu senken.