Arbeitsmedizinische Vorsorge: Das müssen Arbeitgeber wissen
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines Betriebsarztes. Ob die Kontrolle der Lungenfunktion, eine Untersuchung der Sehfähigkeit oder die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit – jeder Check dient dazu, den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren.
Einige arbeitsmedizinische Vorsorgen sind zwingend vorgeschrieben, andere kann der Angestellte freiwillig wahrnehmen. Verpflichtend für den Arbeitgeber ist es auf jeden Fall, über die verschiedenen Typen von Untersuchungen Bescheid zu wissen und bei entsprechender Gefährdung die vorgeschreibenen Untersuchungen durch den Betriebsarzt bereitzustellen. Bei Missachtung der Bestimmungen drohen hohe Bußgelder.
Pflichtvorsorge
Wo der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist, muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge durchführen lassen. Im Rahmen dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge checkt der Mediziner vor Antritt eines Jobs, inwiefern sich für den Kandidaten bei der neuen Beschäftigung negative gesundheitliche Auswirkungen ergeben können. Potentiell gesundheitsschädlich Belastungen sind etwa der Umgang mit Gefahrstoffen oder großer Lärm, extreme Temperaturen oder Krankheitserreger. Beispiele für Pflichtuntersuchungen sind etwa die sogenannten “G-Untersuchungen” G 20, G 30 oder G42.
Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorgen gehören zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, deren Inanspruchnahme für den Angestellten freiwillig ist. Der Arbeitgeber wiederum ist in der Pflicht, die Angebotsvorsorge zu ermöglichen. Eine weit verbreitete Angebotsvorsorge ist etwa die Vorsorgeuntersuchung G 37, bei überwiegender Ausübung einer Tätigkeit an einem Bildschirm. Ausführliche Informationen zum Thema Angebotsvorsorge enthält dieser Beitrag.
Wunschvorsorge
Die Wunschvorsorgen sind unter den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die am wenigsten verpflichtenden Checkups. Hier muss der Arbeitnehmer proaktiv auf den Arbeitgeber zugehen und die Möglichkeit der Untersuchung veranlassen. Es gibt keine Tätigkeit, die zu einer Wunschuntersuchung verpflichtet – da die Gesundheit jedes einzelnen Mitarbeiters völlig verschieden ist, kann der Wunsch nach einer freiwilligen Untersuchung praktisch bei jeder Tätigkeit aufkommen. Erste Anlaufstelle für den Angestellten ist die Sprechstunde des Betriebsarztes. Hier können vertraulich und ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers, Fragen zu bestimmten Tätigkeiten und deren Auswirkungen auf die Gesundheit gestellt werden.
Eignungsuntersuchung
Eignungsuntersuchungen gehören ebenfalls zum Feld der arbeitsmedizinischen Untersuchungen. In diesem Fall wird gewissermaßen auch eine Vorsorge getroffen, indem überprüft wird, ob ein Arbeitnehmer für die Aufgaben und Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes geeignet ist. Die Rahmenbedingung der Eignungsuntersuchungen wird durch Gesetze und Verordnungen geregelt, unter anderem bei Flurförderzeugen, Absturzgefahr, Arbeiten im Gesundheitsdienst oder Lebensmittelbereich, Feuerwehrleuten, Tauchern, Berufskraftfahrern, Piloten und anderen ist die Untersuchung gesetzlich, in Verordnungen oder durch die Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgeschrieben. Größter Unterschied zu der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in das Ergebnis der Untersuchung eingeweiht werden muss – nur so kann er über die Einstellung oder Ablehnung eines Bewerber oder einer Bewerberin entscheiden.