Verwaltungsgericht Lüneburg: Arbeitssicherheit ist kein Wettbewerbsnachteil

Verwaltungsgericht Lüneburg: Arbeitssicherheit ist kein Wettbewerbsnachteil

Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit sind Pflicht.

Eine vom Gewerbeaufsichtsamt angeordnete Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit war Anlass für einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Siehe auch: Betriebsmedizin in Lüneburg. Geklagt hatte ein Betrieb, der Innendekorationen herstellt und diese selbst beim Kunden montiert. Im Einzelnen gab es dort eine Näherei/Polsterei sowie eine mechanische Werkstatt und eine Verwaltungsabteilung.

Insgesamt beschäftigte die Klägerin durchschnittlich 85 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Dennoch verfügte sie weder über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch über einen Betriebsarzt. Dies stellte das zuständige Gewerbaufsichtsamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest. Nach erfolgter Anhörung des Betriebs und der zuständigen Berufsgenossenschaft setzte man der Klägerin eine letzte Frist und legte ein Zwangsgeld von 1.000 Euro fest. Hiergegen wehrt sich die Klägerin und ließ es auf einen Prozess ankommen.

Im Rahmen des Verfahrens berief sich die Klägerin auf den harten Preiskampf mit Konkurrenten, die in Billiglohnländern produzieren. Für die arbeitsmedizinische Betreuung müsse man laut ihrer Recherche über 7.000 Euro im Jahr aufbringen. Eine unnötiger Kostenfaktor und “ein weiterer Pflasterstein auf der Melkkuhstraße zu jedem Unternehmen”. Durch die Behörden sah sich das Unternehmen einer “schmarotzerischen Überwachung” ausgesetzt. Zur Begründung der Klage wurde betont, im Betrieb hätten sich noch nie nennenswerte Unfälle ereignet. Darüber hinaus befände sich in unmittelbarer Nachbarschaft eine Unfallklinik.

Diese Argumente ließen die Richter nicht gelten und verwiesen auf das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Danach sind Unternehmer verpflichtet, für ihren Betrieb einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die vorgeschriebene Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme wurde der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Fristen gewährt. Die angebrachten Argumente wertete das Gericht ansonsten als “rechtlich unerheblich”. Einen Wettbewerbsnachteil konnten die Richter auch nicht erkennen, da die Gesetze auch für die Mitbewerber gelten und sich die Klägerin somit mit der Nichterfüllung der Unternehmerpflichten eher einen Wettbewerbesvorteil verschafft habe. Die Klage gegen die Anordnung und das Zwangsgeld wurde daher abgewiesen. Fazit: Auch Betriebe in und um Lüneburg müssen einen Betriebsarzt nachweisen.