Arbeitsunfall melden: Unfallversicherung zahlt nicht bei verspäteter Meldung
Ein Arbeitsunfall muss in der Regel innerhalb der Drei-Tages-Frist dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Doch nicht immer schätzt der Arbeitnehmer die Gefahren eines zunächst harmlos erscheinenden Unfalls korrekt ein, macht sofort Meldung beim Arbeitgeber oder geht zum Arzt.
Auch kommt es vor, dass dem Arbeitnehmer gar nicht bewusst ist, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte, etwa wenn der Unfall auf dem Arbeitsweg lag. Die Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger unterbleibt dann zunächst.
Kann man einen Arbeitsunfall auch Wochen oder Monate später noch melden?
Das Sozialgericht Augsburg musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem der Arbeitnehmer erst 19 Jahre nach einem Arbeitsunfall die Zahlung einer Unfallrente beantragt hatte. Der Unfall hatte sich auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet. Es lag also ein “Wegeunfall” vor. Der Arbeitnehmer war mit dem Motorrad verunglückt und musste wegen einer Gehirnerschütterung sowie einer Nierenprellung behandelt werden.
Auf die Idee, dass er diesen Unfall als Arbeits- bzw. Wegeunfall hätte melden können war der Mann zunächst nicht gekommen. In den Folgejahren wurde er jedoch zum Betriebsrat berufen und im Rahmen dieser Tätigkeit kam ihm dann, nach eigenen Angaben, der Gedanke, dass er den Arbeitsunfall melden und Ansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger machen könnte.
Unfallrente nach Wegeunfall bewilligt
Erst 19 Jahre nach dem eigentlichen Unfall beantragte der Arbeitnehmer daher die Leistung beim Unfallversicherungsträger. Es folgte eine jahrelange Prüfung der näheren Umstände. Zunächst wurde von seiten des Versicherers daran gezweifelt, dass es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt hatte.
Nachdem dies im Wege eines Gerichtsbescheids dann geklärt wurde (ganze 33 Jahre nach dem Unfall!), ging es nun noch darum, ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unfallrente bestand. Ein Sachverständiger hatte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit insgesamt 20 % bewertet. Der Unfallversicherungsträger bewillgte daraufhin die Rentenzahlung ab Zeitpunkt der Meldung des Arbeitsunfalls.
Kein rückwirkender Anspruch auf Unfallrente wegen verspäteter Meldung
Der Arbeitnehmer wollte jedoch auch auch eine rückwirkende Zahlung erreichen und reichte daher Klage ein. Das Sozialgericht Augsburg gab dem Unfallversicherungsträger jedoch Recht (Az. S 8 U 147/13). Eine Unfallentschädigung wird erst ab dem Monat fällig, in dem der Versicherte Ansprüche anmeldet, sofern der Unfall nicht voher von Amts wegen festgestellt wurde.
Nur dann, wenn die verspätete Meldung des Arbeitsunfalls darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte aufgrund tatsächlicher Hindernisse nicht handeln konnte, kann es Ausnahmen geben, so die Richter. Dies liege beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner schweren Verletzungen keine Meldung machen konnte. Die bloße Unwissenheit des Klägers sei kein ausreichender Hinderungsgrund. Die Klage wurde somit abgewiesen und es blieb dabei, dass die Unfallrente erst ab dem Tag der Meldung des Arbeitsunfalls gezahlt wurde.
Arbeitsunfall sofort melden!
Anders als bei Ansprüchen gegenüber privaten Versicherungsträgern droht also bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der generelle Verlust von Rentenansprüchen bei späterer Meldung. Allerdings geht unter Umständen doch ein großer Teil der Ansprüche verloren. Davon abgesehen gestaltet sich die Beweisführung nach Jahren häufig als sehr schwierig.
Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen direkt nach dem Unfall nicht sofort ein Arzt aufgesucht wurde. Zu empfehlen ist es daher im Zweifel jeden Unfall während der Arbeitszeit bzw. auf dem Hin- und Rückweg zu melden und auch sofort zu einem Arzt zu gehen. Das gilt auch für Unfälle, die auf den ersten Blick Bagatellcharakter haben. Ist der Unfall erst einmal von einem Arzt aufgenommen und dokumentiert wurden, lässt sich im Fall von Spätfolgen der Kausalzusammenhang lückenlos beweisen.