Arbeitsunfall am Tresen? Von wegen!
Na klar, nach dem gemütlichen Firmenjubiläum oder der stundenlangen Sitzung mit den Kollegen noch ein Bierchen zu trinken, das ist verlockend! Ein kühles Pils unter Kollegen ist auch kein Problem – vorausgesetzt der Abend endet nicht mit einem Unfall. Ein solcher Unfall würde nämlich nicht mehr als Arbeitsunfall gewertet. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (B 2 U 15/15 R).
Abendprogramm mit Folgen: Kläger lag 10 Jahre im Wachkoma
Das Bundessozialgericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Versicherungsvertreters ab. Der Unfall lag zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon über zehn Jahre zurück, beschäftigte die Familie aber immer noch in einem enormen Maße: Der Mann war nach dem Unfall so stark verletzt, dass er in ein Wachkoma versetzt wurde, bis er nun Anfang März verstarb.
Sturz mit 2,5 Promille
Der Versicherungsvertreter war 2006 von seinem Arbeitgeber zu einem Sicherheitstraining des ADAC eingeladen worden. Nachdem er zusammen mit den anderen Außendienstlern das Training absolviert hatte, lud der Arbeitgeber in ein Lokal zum gemeinsamen Abendessen. Als das Lokal um Mitternacht schloss, zog der Mann mit seinen Kollegen weiter in die nahe gelegene Hotelbar.
Gegen Viertel vor eins, ging der Kläger auf die Toilette, stürzte dabei schwer und wurde erst einige Zeit später von seinen Kollegen entdeckt. Bewusstlos und mit 2,5 Promille im Blut. Durch den Sturz erlitt der Versicherungsangestellte schwere Verletzungen, von denen er sich nicht mehr erholte.
Kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
Bei diesem Unfall handelte es sich, in den Augen seiner Witwe, um einen Arbeitsunfall. Der Abstecher in die Hotelbar sei schließlich Teil des Beisammenseins unter den Kollegen gewesen, und somit noch Teil der betrieblichen Veranstaltung.
Dieser Auffassung schloss sich das Bundessozialgericht nicht an. Die Weiterführung des Abends sei privat veranlasst gewesen, es habe keine offizielle Einladung für die Kneipentour gegeben. Außerdem habe kein Mitarbeiter der Vertriebsdirektion an der kleinen Kneipentour teilgenommen.
Das BSG wies damit den geforderten Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenversorgung zurück.
Eine gleiche Rechtsprechung sei übrigens auch bei einer Dienstreise gegeben: Die Richter wiesen darauf hin, dass auch in diesem Falle die abendliche Freizeitgestaltung nicht als ein Arbeitsunfall gewertet werden würde.