Gesetz zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement: Was ist das BEM eigentlich?
Jährlich scheiden in Deutschland mehrere 100.000 Erwerbstätige zwangsläufig aus dem Arbeitsleben aus – allein durch gesundheitliche Einschränkungen. Unternehmen gehen so wichtige Mitarbeiter, deren Erfahrungswerte und Expertise verloren. Außerdem müssen sie sich auf die Suche nach einem Ersatz für den Mitarbeiter begeben und diese neue Arbeitskraft in das Unternehmen integrieren.
Das ist durch den Fachkräftemangel und die demografische Situation Deutschlands oft nicht einfach – es kostet vor allem viel Zeit und Geld.
Hoher Bedarf an Betrieblichem Eingliederungsmanagement in Deutschland
Dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement kommt daher in Deutschland ein immer größerer Stellenwert zu. Nicht nur für den Arbeitgeber, auch für den Mitarbeiter tun sich durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement Chancen auf! Denn: Das Ziel eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (kurz BEM) ist die dauerhafte Reintegration von kranken oder behinderten Mitarbeitern in das Unternehmen.
Gesetzliche Verpflichtung zum BEM seit 2004
Seit dem Jahr 2004 gibt es ein Gesetz, das Arbeitgeber verpflichtet, länger ausfallenden Mitarbeitern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.
Der Ablauf, Anlass sowie die Grundstrukturen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind in Deutschland gesetzlich geregelt: “(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). […] Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.”
Im Kern geht es also um eine Wiedereingliederung der betroffenen Person in das Unternehmen sowie eine dauerhafte Überwindung der Arbeitsunfähigkeit.
Gesetz zum BEM nimmt den Arbeitgeber in die Pflicht
Die beschriebene Reintegration der Mitarbeiter soll, laut dem “Handlungsleitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement” der Deutschen Rentenversicherung, federführend durch den Arbeitgeber geleitet werden. In diesem Paper heißt es außerdem: “Der Arbeitgeber [sollte] im Einzelfall alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters zu beenden, weitere Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.” Die Reintegration des Mitarbeiters ist, im Optimalfall, also kein bloßes Lippenbekenntnis sondern eine ernsthafte Bemühung.
BEM wird bei Arbeitsunfähigkeit über mehr als 6 Wochen ausgelöst
Auslöser des BEMs ist die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, die sich innerhalb eines Jahres über mehr als sechs Wochen hinzieht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Mitarbeiter am Stück länger als sechs Wochen fehlt, oder ob die Arbeitsunfähigkeit aufgrund diverser Ausfälle insgesamt 6 Wochen übersteigt. Auch bei einem Mitarbeiter, der zweimal zwei Wochen und einmal 3 Wochen fehlt, wird also ein BEM in die Wege geleitet.
Ziel des BEMs: Dauerhafte Reintegration des betroffenen Mitarbeiters
Ziel des BEMs ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit. Außerdem soll verhindert werden, dass eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder eintritt. So soll das dauerhafte Verbleiben des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Unternehmen gesichert werden.
Erfolgreiches BEM bietet Mehrwert für alle Akteure
Von der Durchführung eines BEMs profitieren schlussendlich alle beteiligten Akteure. Der Beschäftigte kann seiner Arbeit geregelt nachgehen, das Unternehmen behält einen erfahrenen und wertvollen Mitarbeiter im Unternehmen. Auch aus finanzieller Sicht ist eine Weiterbeschäftigung für beide Seiten wünschenswert.