Betriebsärztliche Betreuung in Kleinbetrieben und mittleren Unternehmen
Die Regelbetreuung umfasst die Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung. Sie kann von Betrieben mit bis zu maximal zehn Vollzeitbeschäftigten in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Grundbetreuung muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, die bei größeren Veränderungen, mindestens aber alle fünf Jahre, aktualisiert werden muss. Die entsprechende Gefährdungsbeurteilung muss von einer Fachkraft, etwa einem Betriebsarzt, durchgeführt werden.
Die anlassbezogene Betreuung ist bei besonderen Anlässen erforderlich. Gründe für eine derartige Betreuung werden beispielsweise in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 genannt. Auch die anlassbezogene Betreuung muss von fachkundigen Beratern durchgeführt werden.
Wie funktioniert die Regelbetreuung für Betriebe von 11 bis zu 50 Beschäftigten?
In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten besteht die Regelbetreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Der Aufwand der Grundbetreuung ist bei gleichartigen Betrieben gleich hoch. Ermittelt wird der Aufwand anhand einer Zuordnung zu einer von drei Betreuungsgruppen und der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Der betriebsspezifische Betreuungsteil orientiert sich ausschließlich am individuellen Bedarf des Betriebes.
Der jeweilige Bedarf richtet sich nach der Art und Größe des Betriebs und wird anhand eines vorgegebenen Kataloges mit verschiedenen Kriterien ermittelt. Die betriebsspezifische Betreuung kann dauerhaft oder nur für einen bestimmten Zeitabschnitt notwendig sein.
Was versteht man unter einer Grundbetreuung?
Die Grundbetreuung soll die Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebs anfallen, sicherstellen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung werden in Anhang 3 zur DGUV Vorschrift 2 benannt. Danach soll ein Unternehmer beim Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung unterstützt werden, aber auch bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung.
Die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll den Arbeitgeber aufklären. Ziel ist es aber auch, sein eigeninitiatives Handeln zu fördern sowie ihn zu unterstützen und zu motivieren. Für die Grundbetreuung eines Betriebs gelten je nach Branche feste Einsatzzeiten. Abhängig von der Betriebsart und der Gefährdungssituation wird ein Betrieb zu einer von drei Gruppen zugeordnet. Für jede Gruppe ist in der Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 eine gemeinsame Einsatzzeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgesehen.
Was ist das Unternehmermodell?
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) kann in Betrieben mit maximal 50 Beschäftigten als Alternative zur Regelbetreuung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Unternehmer durch Kompetenzzentren zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informieren und sich für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motivieren lässt.
Die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen müssen vom Unternehmer in einer durch die Berufsgenossenschaft vorgegebenen Zeit absolviert werden. Für die erfolgreiche Teilnahme wird dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt. Der Erfolg der Selbstlernmaßnahme kann durch die Berufsgenossenschaft auch überprüft werden.
Wann liegen besondere Anlässe vor?
Die DGUV Vorschrift nennt in der Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4 Satz 2) Situationen, in denen die Betreuung durch einen Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtend sein kann. Hierzu gehört beispielsweise die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, die Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, eine grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder die Gestaltung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. In der Anlage werden noch weit mehr Beispiele genannt. Auch die dortige Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.