Betriebsarzt: Ab wie vielen Mitarbeitern ist die Betreuung Pflicht?
Vor der Frage ab wie vielen Mitarbeitern ein Betriebsarzt bestellt werden muss, steht früher oder später jedes Unternehmen. Die Antwort ist kurz und knapp: Ab einem Angestellten ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt Pflicht.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Firma einen eigenen Betriebsarzt einstellen muss. Auf Verlangen der Behörden, Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger sollte jedoch jeder Chef eines Unternehmens eine der Betriebsgröße angemessene Betreuung nachweisen können.
Firmengröße ist ausschlaggebend für die Betreuung
Wie umfangreich und intensiv ein Unternehmen betriebsärztlich betreut wird, hängt wesentlich von der Größe des Betriebes ab. Grundsätzlich gilt unabhängig von der Fläche des Büros, der Produktionsstätte oder der Verkaufsräumlichkeiten: Je mehr Mitarbeiter, desto größer die Firma.
Abstufungen machen die Berufsgenossenschaften in punkto Stundenanzahl der Beschäftigten. Jede Vollzeitstelle zählt mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung. Beschäftigte in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden fließen mit dem Faktor 0,5 die Formel. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
Auszubildende werden wie Vollzeitkräfte behandelt. Saisonale Kräfte zählen für die Zeit der Beschäftigung entsprechend der Stundenanzahl mit in die Summe. Der Unternehmer selber ist wie auch beispielsweise ein Filialleiter vollwertiger Bestandteil der Berechnung.
Beispiel für die Berechnung der Anzahl von Mitarbeitern
Für eine Arztpraxis mit 2 Ärzten und 4 Sprechstundenhilfen, von denen eine auf 450-Euro-Basis arbeitet, ergibt sich eine Betriebsgröße von 5,5.
Für ein Tiefbauunternehmen mit 5 festen Mitarbeitern und projektweise beschäftigten 3 Zusatzkräften in Vollzeit ergibt sich für den entsprechenden Zeitraum eine Betriebsgröße von 8.
“Ab wie vielen Mitarbeiter muss ich einen Betriebsarzt beauftragen?” – ein oftmals unklarer Punkt in dieser Frage bildet die Betriebsstätte.
Für manche Branchen ist es wichtig, ob eine Firma mehrere Standorte oder Niederlassungen hat. Bei der Berechnung zählt jeder Standort als eigene Betriebsstätte. Ein Einzelhandelsunternehmen mit 4 Filialen muss also für jeden Standort eine eigene Berechnung aufstellen. Die Betreuung durch den Betriebsarzt bezieht sich dann auf den jeweiligen Standort.
Im Zweifel gibt die Berufsgenossenschaft Auskunft über die für die Berechnung maßgebliche Größe des Unternehmens – mit der Frage nach einem Betriebsarzt, werden sie also nicht alleine gelassen.