Angebotsuntersuchung unterscheidet sich minimal von Pflichtuntersuchung

Angebotsuntersuchung unterscheidet sich minimal von Pflichtuntersuchung

Eine Angebotsuntersuchung ist bei möglicher Exposition mit einem Gefahrstoff sinnvoll.

Wenn nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass Arbeitnehmer während einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff in Kontakt kommen, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Angebotsuntersuchung anzubieten. Ausschlaggebend sind für eine Angebotsuntersuchung exakt die Gefahrstoffe, die auch Auslöser für die Pflichtuntersuchung sind.

Der Unterschied zwischen beiden Untersuchungen, besteht lediglich in der Häufigkeit der Exposition. Ist eine dauerhafte Exposition nicht auszuschließen, ist eine Pflichtuntersuchung von Nöten. In dem Fall dagegen, in dem eine dauerhafte Exposition nicht wahrscheinlich ist, der einmalige Kontakt aber nicht ausgeschlossen werden kann, sollte dem Arbeitnehmer eine Angebotsuntersuchung nahegelegt werden.

Angebotsuntersuchung muss während der Arbeitszeit stattfinden

Wie alle Vorsorgeuntersuchungen sieht das Gesetz vor, dass die Angebotsuntersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden und vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung darf dementsprechend nicht zu einem Verdienstausfall führen. Der Arbeitnehmer darf außerdem nicht angehalten werden, den Betriebsarzt kurz vor oder nach Dienstschluss aufzusuchen.

Haben beide Seiten einen Termin vereinbart, nehmen der Betriebsarzt bzw. die assistierenden Angestellten die jeweiligen Untersuchungen vor. Wenn es notwendig ist, kommen dafür fachgerechte Apparate zum Einsatz, etwa ein Gerät für die Sehtests der G 37. Anschließend gehen die Ergebnisse in die Vorsorgekartei des Arbeitnehmers ein. Hierbei muss der Mediziner dem Arbeitnehmer absolute Geheimhaltung garantieren. Keiner der Befunde darf dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Angebot zur Untersuchung sollte in schriftlicher Form erfolgen

In dem Fall, in dem die Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig angeboten wird, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld oder gar eine Strafe. Ein solches Angebot sollte der Arbeitgeber dem Angestellten in schriftlicher Form unterbreiten.

Es sollte folgende, für den Arbeitnehmer wichtige Informationen beinhalten: Die Mitteilung aufgrund welcher Gefährdung das Angebot zur Vorsorge unterbreitet wird (eventuell durch einen Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung ergänzt) sowie die Zusicherung, dass weder die Annahme, noch die Ablehnung der Angebotsvorsorge zu Nachteilen für den Beschäftigten oder die Beschäftigte führt.

Außerdem sollte aus dem Schreiben des Arbeitgebers hervorgehen, dass durch die Vorsorgeuntersuchung keinerlei Kosten für den Arbeitnehmer entstehen und dass die Untersuchung in der Arbeitszeit stattfinden soll. Einen Musterbrief Angebotsuntersuchung können Arbeitgeber hier gratis herunterladen.

In der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Vorsorge sollte des weiteren nur die Attestierung über die Teilnahme an der Untersuchung zu finden sein, allerdings keine näheren Informationen zum Gesundheitszustand des Beschäftigten – auch auf diesen Umstand sollte die Mitteilung des Arbeitgebers explizit hinweisen.

Das sind arbeitsmedizinsche Angebotsuntersuchungen:
G 37 (Vorsorge Augen: Arbeit am Bildschirm)
– G 24 (Feuchtarbeit ≥ 2 h/Tag (labor, Reinigung, etc.))
G20 (Lärm ≥80dB (A)
– G46 (wesentliche körperliche Belastung)

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