So berechnet sich laut DGUV 2 die Betriebsgröße einer Firma
Da sich die Gesamtbetreuung an der Größe des Betriebes und seinen Beschäftigten misst, muss geklärt werden, was unter einem Betrieb zu verstehen ist. Im Anhang der DGUV Vorschrift 2 wird der Betrieb als geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist, definiert.
Die Eingruppierung eines Betriebes in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszwecks, aber nicht nach Tätigkeiten. Filialen, Verwaltungsbüros oder auch Verwaltungsbereiche werden auf Grund der fehlenden Eigenständigkeit nicht separiert. Sie sind Teil des Gesamtbetriebs. Bei Zweifeln ist die Auffassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers einzuholen.
Wie wird die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter berechnet?
Beschäftigte in Vollzeit sind unproblematisch festzustellen. Um die Betriebsgröße nach der DGUV Vorschrift 2 festzustellen, müssen aber auch die beschäftigten Teilzeitkräfte berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 zu berücksichtigen und Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden, mit 0,75.
Zu den Beschäftigten im Betrieb zählen auch die Arbeitskräfte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb beschäftigt werden. Arbeitskräfte die nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes in Heimarbeit beschäftigt werden nicht mitgezählt. Ebenso nicht gezählt werden auf Grund von Werkverträgen im Betrieb Beschäftigte.
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Für die Umsetzung ist der Unternehmer verantwortlich, er muss diese aber nicht in eigener Person ausführen. Der Unternehmer kann seine Verpflichtungen auf Dritte übertragen, sofern sie zuverlässig und fachkundig sind. Auch in diesem Fall, hat jedoch der Unternehmer auf Verlangen nachzuweisen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Hat sich der Unternehmer für die alternative bedarfsorientierte Betreuung entschieden, muss er in seinem Betrieb schriftlich Nachweise über die Teilnahme an den Maßnahmen zur Motivation und zur Information sowie der besuchten Fortbildung bereithalten. Auch über die von ihm durchgeführte Gefährdungsbeurteilung muss er die Unterlagen bei Bedarf vorzeigen können.