Die Rauchpause, die es nicht gibt
Die Luft wird seit Jahren dünner für Raucher. Manch einer tröstet sich mit einem nicht ganz ernstgemeinten Satz darüber hinweg, wenn er sich mal wieder kurz nach draußen auf eine Fluppe stiehlt. Von „der gewerkschaftlich vereinbarten Rauchpause“ ist dann da die Rede. Das Problem ist: eine gewerkschaftlich vereinbarte Rauchpause im Sinne eines Tarifvertrags hat es nie gegeben. Rauchen war nie Bestandteil der Arbeitszeit, auch wenn es in vielen Betrieben jahrelang geduldet wurde. Wenn es überhaupt Regelungen zum Rauchen gab oder gibt, dann nur über den Weg einer Betriebsvereinbarung. Und das kann für Raucher tückisch enden. Schließlich spielt die Arbeitssicherheit eine große Rolle. DOKTUS ist dem einmal nachgegangen.
Zeitenwende Nichtraucherschutzgesetz
Wer sich mit dem Thema beschäftigt, stößt im Internet-Lexikon Wikipedia auf eine erstaunliche Geschichte. Die allererste bundesweite Maßnahme zum Schutz der Nichtraucher datiert aus dem Jahr 1961. Erstmals gab es damals mehr Nichtraucherabteile als Raucherabteile in den Zügen der Deutschen Bundesbahn. Und dann tat sich erst einmal nichts mehr. Erst in den Jahren 2006 und 2007 wurde es dann wirklich ernst für die Raucher. Während der Nichtraucherschutz in vielerlei Hinsicht den Bundesländern überlassen wurde, griff die Bundesregierung in die Arbeitswelt ein. Das Rauchen am Arbeitsplatz wurde zwar nicht explizit verboten, doch in der Arbeitsstättenverordnung hieß es nun, dass jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz habe. In sehr vielen Betrieben kam das einem absoluten Rauchverbot auch sehr nahe. Für die Raucher fand sich dagegen nichts. Bis heute steht in keinem Gesetz, dass Raucher ein Recht auf eine Raucherecke oder eine Rauchpause haben.
Der Betriebsrat muss es richten
Das Wohl und Wehe der Raucher hängt ganz von einer Institution ab: dem örtliche Betriebsrat – insofern es einen gibt. Er muss mit der Unternehmensleitung eine Betriebsvereinbarung zum Thema Rauchen aushandeln. Verpflichtend ist das allerdings nicht. Wenn er zu einer solchen Vereinbarung gelangen will, dann sind ihm allerdings auch Grenzen gesetzt. Diese Grenzen werden von der Arbeitssicherheit und dem Arbeitsschutz gesetzt. Eine Vereinbarung, die zum Beispiel auf dem gesamten Betriebsgelände das Rauchen zu jeder Zeit gestattet, ist also unzulässig, selbst wenn alle Mitglieder der Belegschaft rauchen würden. Steckt da nicht ein Denkfehler drin? Es sollen doch nur die Nichtraucher vor den Rauchern geschützt werden. Trotzdem wäre es schlechterdings unmöglich das Rauchen an Betriebsstätten zu erlauben. Die Erklärung ist ziemlich einfach. Bei jeder Betriebsbegehung muss die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Unternehmensleitung auf mögliche Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Ein Arbeitsplatz, an dem nikotinhaltiger Qualm emittiert wird, ist so eine Gefahr und würde dann in der Gefährdungsbeurteilung auch als solcher aufgeführt.
Rauchen im Homeoffice?
Müsste in diesem Fall nicht auch das Rauchen im Homeoffice verboten sein? Da wird es schwierig. Grundsätzlich darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in den eigenen vier Wänden machen, was ihr oder ihm beliebt. Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung steht selbstverständlich über jeglicher Betriebsvereinbarung. In der eigenen Wohnung gibt es auch keine Betriebsbegehung. Was es aber gibt, ist eine Gefährdungsbeurteilung. Und da wird es wieder spannend. In die Gefährdungsbeurteilung fließt beispielweise ein, ob es Stressquellen gibt, die das Arbeiten am eigenen PC erschweren oder ob die Gefahr einer Vereinsamung besteht. Es geht also in diesem Fall um eher psychische Faktoren, die eine Einschränkung der Arbeit zu Hause auslösen oder sie gar ganz unmöglich machen. Gesetzlich ist das nicht genau festgelegt, es hängt letztlich von der Beurteilung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes ab. Und genau hier liegt natürlich der Haken. Es ist zumindest in der Theorie denkbar, dass aus betriebsmedizinischer Sicht das Rauchen im Homeoffice als Gefahr benannt wird und daher das Homeoffice nicht empfohlen wird. Allerdings ist bis dato kein solcher Fall bekannt geworden.
Betriebsarzt kann beim Aufhören helfen
Doch egal, wie man das Thema Rauchen am Arbeitsplatz dreht oder wendet. Es ist grundsätzlich immer die weisere Entscheidung, auf das Qualmen endgültig zu verzichten. Doch wer der Sucht einmal erlegen ist, weiß, wie schwer es ist, da wieder raus zu kommen. Aber auch da gibt es einen Tipp: Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt haben immer gute Ratschläge, wie man vom Glimmstängel los kommt.
Peter S. Kaspar
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