Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice: Das sagt die Arbeitsstättenverordnung
Vorteile des heimischen Arbeitsplatzes liegen klar auf der Hand: Man spart sich den lästigen Fahrtweg, steht in der Rush-Hour nicht im Stau und kann nebenbei sogar noch die Kinder zu Hause im Auge haben. Außerdem fällt es deutlich leichter konzentriert zu arbeiten, wenn nicht ständig ein Telefon klingelt oder Kollegen Kundengespräche führen.
Die Arbeitsform des Home-Office wird unter anderem durch diese Gründe immer beliebter – und das innerhalb kürzester Zeit. Während die meisten Menschen vor einigen Jahren noch nie vom Home-Office gehört hatten, arbeiten mittlerweile immerhin schon 30% der deutschen Arbeitnehmer gelegentlich in den eigenen vier Wänden.
Rechtliche Grundlagen des Home-Office oft unklar
Gerade weil die Arbeitsform des Home-Office erst in den letzten Jahren so richtig in Mode gekommen ist, herrscht bezüglich der rechtlichen Grundlagen oft noch Unsicherheit. Vor allem im Bereich des Arbeitsschutzes kommen immer wieder neue Fragen auf. Aus genau diesem Grund, hat die Bundesregierung Ende 2016 einen Neuentwurf der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Die Verordnung soll die rechtlichen Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung und der Bildschirmarbeitsverordnung vereinheitlichen.
Büro oder Arbeitszimmer: Arbeitsrechtlich kein Unterschied
Die Neuregelung überrascht vor allem in einem Punkt. Denn aus der neuen Regelung wird klar: Egal ob sich der Arbeitsplatz im Büro oder in den eigenen vier Wänden befindet, die Anforderungen unterscheiden sich nicht besonders!
Wichtigster Aspekt bezüglich des Home-Office ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese muss nicht nur im Betrieb, der Firma oder dem Büro, sondern auch am heimischen Arbeitsplatz durchgeführt werden. Grund ist folgender: Arbeitgeber sind generell für die Ausgestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes – völlig egal wo sich dieser befindet – zuständig. Auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers fällt in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers – unabhängig davon, wo der Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit aufhält.
Gefährdungsbeurteilung im Home-Office: Wie funktioniert’s?
Gefährdungsbeurteilungen müssen also auch im Home-Office durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist es unumgänglich, dass ein Experte für Arbeitssicherheit den Arbeitsplatz in Augenschein nimmt. Bei diesem Vorgang handelt es sich um einen einmaligen Besuch, bei dem ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ihren heimischen Arbeitsplatz und die gegebenen Arbeitsbedingungen inspiziert.
Genauso wie auch im Betrieb, geht es um mögliche Gefährdungen, die bei der Arbeit auftreten könnten. Das können sowohl ergonomische, als auch andere Bedenken sein. Betriebsärzte kennen sich in diesem Bereich bestens aus und können auch für das Home-Office eine adäquate Gefährdungsbeurteilung erstellen
Einmalige Angelegenheit: Eine Gefährdungsbeurteilung reicht im Home-Office
Anders als im Betrieb, reicht am heimischen Arbeitsplatz jedoch eine einmalige Gefährdungsbeurteilung – vorausgesetzt, es findet kein Umzug, oder eine sonstige, deutliche Veränderung des Arbeitsplatzes statt. Außerdem findet keine weitere Kontrolle der Sanitärräume, der Fluchtwege oder anderer Gegebenheiten statt.
Trotzdem ist die Gefährdungsbeurteilung in der eigene Wohnung oder dem eigenen Haus keine “Gefährdungsbeurteilung light”. Der TÜV Rheinland bekräftigte in einer Stellungnahme ausdrücklich: “es gelten die gleichen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards wie im Büro”. Schließlich haftet der Arbeitgeber für einen Arbeitsunfall im Home-Office genauso wie für einen Unfall im Büro oder dem Betrieb.