Arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm (ehemals G 20)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Lärm (ehemals G 20) dient der Früherkennung von lärmbedingten Schädigungen des Gehörs, sowie der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit. Die Untersuchung richtet sich an alle Arbeitnehmer*innen, die bei der Verrichtung ihrer Arbeit im Lärmbereich einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Folgende Berufszweige sind hiervon u.a. betroffen:
- Bauwirtschaft
- Metallverarbeitung
- Bergbau
- Papier- und Textilindustrie
- Kinderbetreuung
Doch auch für die Beschäftigten etlicher anderer nicht explizit genannter Berufsgruppen ist diese Untersuchung Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Verlauf der Untersuchung
Nach Anfrage des Unternehmens bei DOKTUS – Die Betriebsärzte wird zunächst die Anzahl der zu untersuchenden Mitarbeiter*innen abgefragt. Die Anzahl der Teilnehmer*innen ist ausschlaggebend dafür, ob die Vorsorgeuntersuchung vor Ort beim Kunden oder in den Praxisräumen von DOKTUS stattfinden kann.
Im nächsten Schritt wird ein Untersuchungstermin vereinbart sowie der ungefähre zeitliche Rahmen festgelegt, wenn mehrere Untersuchungen hintereinander erfolgen. Der Kunde erhält hierfür von DOKTUS eine Blanko- Teilnehmerliste, die ausgefüllt zurückgeschickt wird. Zum vereinbarten Termin werden dann die Untersuchungen durchgeführt.
Inhalte der Untersuchung
Die Vorsorgeuntersuchung Lärm umfasst eine eingehende ärztliche Beratung und Untersuchung durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt sowie eine Befragung und Beurteilung zum mitgebrachten Gehörschutz. Während des Beratungsgesprächs werden außerdem Informationen zu lärmbedingten Unfallgefahren sowie zur Vermeidung von Tinnitus vermittelt. Nach Inspektion des Außenohrs und Untersuchung des Trommelfells wird ein Hörtest durchgeführt mittels medizinischer Messverfahren zur Prüfung des Gehörs.
Die Vorsorgeuntersuchung betrifft Mitarbeiter*innen, die mehr als eine halbe Stunde täglich im Lärmbereich tätig sind. Sie ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn am Arbeitsplatz der obere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels von 85 Dezibel beziehungsweise der Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel erreicht oder überschritten wird.
Wichtiger Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer*innen vor der Untersuchung für mindestens 14 Stunden keiner starken Schalleinwirkung (Mittelungspegel >80 dB) ausgesetzt waren. Um für die Untersuchung zugelassen zu werden, ist eine solche Lärmpause Voraussetzung.
Generell richtet sich die Untersuchung an Arbeitnehmer*innen mit intaktem Hörvermögen. Für Personen mit nachweislich hochgradiger Schwerhörigkeit oder ärztlich bestätigter Taubheit ist die Durchführung von Hörtests nicht erforderlich.
Pflicht- oder Angebotsuntersuchung?
Die arbeitsmedizinische Untersuchung Lärm (ehemals G 20) erfolgt entweder als Angebots- oder als Pflichtvorsorge. Entscheidend ist hierbei, welcher Lärmexposition die Beschäftigten ausgesetzt sind. Um eine Angebotsuntersuchung handelt es sich bei einer regelmäßigen Überschreitung der Lärmexposition von 80 dB sowie in Stoßzeiten 135 dB. Werden dagegen Spitzenwerte erreicht oder überschritten( > 85 dB bzw. >137 dB) so wird eine Pflichtuntersuchung fällig. Die dämmende Wirkung von persönlichen Gehörschutzmitteln wird bei der Messung der Werte nicht berücksichtigt.
Eine Erstuntersuchung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten. Weitere Nachuntersuchungen werden nach 30 sowie nach 60 Monaten fällig. Richtlinien sind hierbei ebenfalls die Werte von Tages-Lärmexpositionspegel und Spitzenschalldruckpegel, die nicht erreicht oder überschritten werden dürfen.
Einer Wunschvorsorge von Arbeitsnehmer*innen muss ebenfalls nachgegangen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn diese einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der eigenen Erkrankung und der Arbeitstätigkeit vermuten.
Auch der Arbeitgeber selbst profitiert von einer Beratung durch fachlich ausgebildete Betriebsmediziner*innen, die Vorschläge zur Lärmreduktion machen – sei es durch organisatorische wie durch technische oder bauliche Maßnahmen. Oberstes Ziel dabei ist es, die Lärmaussetzung der Beschäftigten zu verringern und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verbessern.
So verläuft die Vorsorge Lärm
Allgemeine Informationen zu Vorsorge Lärm
Lärm ist krankmachend und kann bis zum Hörverlust führen. Lärmarbeiten und Lärmarbeitsplätze sind ein starker Belastungsfaktor für die Gesundheit von Mitarbeiter*innen vieler Berufe. Ob in der verarbeitenden Eisen- und Stahlindustrie oder im Druckereigewerbe – an all diesen Arbeitsplätzen sind Mitarbeiter*innen der Gesundheitsgefährdung Lärm ausgesetzt.
Doch nicht nur in der Industrie oder im Baugewerbe – auch für die Angestellten von Kindertagesstätten kann die tägliche Arbeit mit den Kleinsten zur Belastungsprobe werden. So zeigten Untersuchungen, dass es in den Spielgruppen mitunter bis zu 117 Dezibel laut werden kann. Ein startender Düsenjet erreicht vergleichsweise nur 100 Dezibel in hundert Meter Entfernung.
Zusammen mit dem Arbeitgeber ermitteln Betriebsmediziner*innen in regelmäßigen Abständen die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes und geben entsprechend weitergehende, detaillierte Auskünfte zu einzelnen Tätigkeiten.