Arbeitsmedizinische Vorsorge Fahr-, Steuer- & Überwachungstätigkeit
Die Untersuchung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Ihr Ziel ist die Beurteilung der körperlichen Eignung von Mitarbeiter*innen in den entsprechenden Bereichen. Obwohl es Aufgabe des Arbeitgebers ist, die Eignung der beschäftigten Fahrer festzustellen, ist die ehemalige G 25-Untersuchung nicht mehr als Eignungsprüfung relevant. Sie hat auch nicht den Status einer Pflicht- oder Angebotsuntersuchung. Trotzdem empfehlen die Berufsgenossenschaften grundsätzlich allen Fahrzeug bedienenden Beschäftigten, eine G 25-Untersuchung zu absolvieren.
Bei folgenden Tätigkeiten wird die Vorsorge empfohlen:
- Führen von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Flurförderfahrzeugen (beispielsweise Gabelstapler) oder Hebezeugen
- Steuerung von Regalbediengeräten
- Überwachungstätigkeiten in Leitständen
Allgemeine Untersuchung
Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit bei einem Unternehmen. Es wird dabei ermittelt, ob der Arbeitsplatz ein Risiko für den Arbeitnehmer darstellt. Solche Risiken können entstehen beispielsweise bei Herz- und Kreislauferkrankungen, Störungen des Bewegungsapparates, Diabetes, Parkinson-Syndrom oder Epilepsie des Arbeitnehmers. Eine Urinuntersuchung und in Ausnahmefällen eine Blutuntersuchung geben anschließend Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand.
Weitere Untersuchungen
Seh- und Hörstörungen stellen für die Fahrzeug bedienenden Arbeitnehmer*innen aber auch für Dritte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Daher ist es nur folgerichtig, ein hohes Augenmerk auf Spezialuntersuchungen zum Seh- und Hörvermögen durchzuführen.
Bestandteile dieser Untersuchungen sind im Einzelnen :
- Sehschärfe Ferne
- Sehschärfe Nähe
- Räumliches Sehen
- Farbsinn
- Gesichtsfeld (perimetrische Untersuchung)
- Dämmerungssehen
- Blendungsempfindlichkeit
- Hörvermögen inklusive Feststellung des Sprachverständnisses im Flüsterton oder bei Umgangssprache
- Epworth-Test zur Tagesschläfrigkeit
Die Untersuchungsdauer beträgt ca. 45 Minuten.
Nachuntersuchungen
Diese werden durchgeführt nach 36 bis 60 Monaten (bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres), nach 24 bis 36 Monaten (zwischen 41. und der Vollendung des 60. Lebensjahres) sowie alle 12 bis 24 Monate (ab vollendetem 60. Lebensjahr).
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit, körperlichen Beeinträchtigungen oder Aufnahme einer neuen Tätigkeit können ebenso wie aus ärztlichem Ermessen vorzeitige Nachuntersuchungen anberaumt werden.
Der Betriebsarzt wird eine Beurteilung der Untersuchungsergebnisse nur in Verbindung mit dem zugeschnittenen Arbeitsplatz vornehmen. Das bedeutet, dass nicht jede festgestellte Einschränkung mit einer Fahruntauglichkeit verbunden ist. So können verminderte Sehschärfe oder mangelndes Hörvermögen durch fachärztliche Behandlung korrigiert werden. Auch eine mögliche Farbblindheit muss nicht für jeden Arbeitsplatz ein Ausschlussprinzip sein. Ebenso ist ein gut eingestellter Diabetes, bei dem ein plötzlicher Schwindel auszuschließen ist, nicht automatisch ein Grund für Bedenken.
So verläuft die Vorsorge Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Allgemeine Informationen zur Vorsorge Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Da die Untersuchung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ zurzeit nicht rechtlich verpflichtend ist, geben die Berufsgenossenschaften die Empfehlung aus, ihre Anwendung in Betriebsvereinbarungen vertraglich festzuhalten. Dadurch wird sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Rechtssicherheit hergestellt. In solchen Vereinbarungen sollten auch Verfahrensmodalitäten dargestellt werden. Dazu zählen Kostenübernahme, Freistellung, Erteilung von Bescheinigungen an die untersuchten Mitarbeiter*innen, Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber etc.
Im Routinefall ist die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25 eine freiwillige Angelegenheit. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung jedoch ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung, ist die G 25-Untersuchung eine gesetzlich gültige Option. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit der Beschäftigung des offensichtlich in seiner Eignung eingeschränkten Arbeitnehmers nicht in Einklang zu bringen ist.