Arbeitsschutz
Unter Arbeitsschutz versteht man alle Maßnahmen, die ein Unternehmen ergreift, um betriebsbedingte Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten abzuwenden. Der Arbeitsschutz wird im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Darüber hinaus zählt der Arbeitsschutz zu den Sozialstandards und hat so zum Beispiel Eingang in die Europäische Sozialcharta gefunden.
Wen betrifft der Arbeitsschutz?
Vom Arbeitsschutz sollen alle Beschäftigten ausnahmslos profitieren. Allerdings ist der Begriff des Beschäftigten im Arbeitsschutzgesetz nicht vollumfänglich definiert. Unter diesen Begriff beispielsweise auch Auszubildende, Praktikanten und Volontäre, aber auch Nonnen oder Mönche, Soldaten oder Strafgefangene, die arbeiten oder sich einer Arbeitstherapie unterziehen. Dagegen fallen Hausangestellte, die in privaten Haushalten arbeiten, nicht unter diese Definition, ebenso wenig Angestellte und Mitarbeiter:innen aus Unternehmen, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Auch für Schiffsbesatzungen auf hoher See gibt es andere gesetzliche Regelungen.
Was gehört alles zum Arbeitsschutz?
Beim Arbeitsschutz geht es grundsätzlich um Prävention. Doch da nicht alle Unfälle verhindert werden können, muss der Arbeitsschutz auch darauf achten, dass die Beschäftigten im Ernstfall dann auch so gut wie möglich geschützt sind. Das zeigt sich deutlich an dem Thema Schutzkleidung und Schutzausrüstung. Natürlich ist die erste Bestrebung die, eine Arbeitsstätte so zu gestalten, dass es nicht zu einem Unfall kommt. Passiert aber dann doch einer, so sollen Beschäftigte ausreichend vor den Folgen geschützt sein.
Weiter gehört zum Arbeitsschutz, dass Mitarbeiter nicht durch Materialen geschädigt werden. So kann der Umgang mit manchen chemischen Stoffen gesundheitsschädlich sein. Die Festlegung und Einhaltung von Grenzwerten ist ebenfalls ein Bestandteil des Arbeitsschutzes. Gleiches gilt für Lärmemissionen.
Auch Ergonomie gehört zum Arbeitsschutz. So müssen Arbeitgeber zum Beispiel für geeignete Sitzmöbel sorgen, um eventuelle Haltungsschäden zu vermeiden. Auch Bildschirme müssen den Arbeitsschutzbestimmungen gerecht werden, damit es nicht zu Kopfschmerzen oder Beeinträchtigung der Augen kommt.
All das gehört zum sogenannten „Technischen Arbeitsschutz“. Darüber hinaus gibt es den „Organisatorischen Arbeitsschutz“, zu dem beispielsweise das Arbeitsschutz Management gehört. Hier wird der Arbeitsschutz auf den unterschiedlichen Ebenen und Strukturen eines Betriebs geplant und organisiert.
Zum „Personellen Arbeitsschutz“ zählen die Gefährdungsbeurteilung und die Vorsorgeuntersuchungen, die von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz unterschiedlich ausfallen. Mit ihnen soll gewährleistet werden, dass Beschäftigte für ihre Aufgaben körperlich und mental befähigt sind und ihnen durch ihre spezielle Tätigkeit keine gesundheitlichen Gefahren drohen.
Wer sorgt für den Arbeitsschutz?
Verantwortlich für den Arbeitsschutz sind die Unternehmerin oder der Unternehmer. Sie sind allerdings gesetzlich verpflichtet, für diese Aufgaben einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. Deren Aufgaben werden über die Größe des Unternehmens definiert. Je größer ein Betrieb, desto umfangreicher werden die betriebsärztlichen Aufgaben. Kleinere Unternehmen können dafür einen Betriebsarzt benennen. Große Betriebe verfügen häufig über festangestellte Betriebsärzte oder Fachleute für Arbeitssicherheit.
Seit wann gibt es Arbeitsschutz?
Das erste Arbeitsschutzgesetz in Deutschland datiert von 1839 und ist unter dem Namen „Preußisches Regulativ“ bekannt geworden. Auslöser waren die Kinderarbeit und die durch sie hervorgerufenen gravierenden gesundheitlichen Schäden. Mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert war Kinderarbeit von bis zu 13 Stunden am Tag keine Seltenheit. Das kollidierte mit der bereits 1717 eingeführten Schulpflicht. Dem Anstoß für einen ersten gesetzlichen Arbeitsschutz von Kindern gab allerdings das preußische Militär. Die Kinderarbeit führte dazu, dass junge Männer, die ins wehrfähige Alter kamen, häufig gesundheitlich erheblich eingeschränkt waren. Daraufhin erließ König Friedrich-Wilhelm III. das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“, das die Kinderarbeit auf 10 Stunden einschränkte und für Kinder unter neun Jahren ganz verbot.