Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
Die Arbeitsstättenverordnung, abgekürzt ArbStättV, ist eine Verordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes. Mit ihr soll die Gesundheit von Beschäftigten in ihren Betrieben gewährleistet werden. In neun Paragrafen werden die Rahmenbedingungen festgelegt, die Gefahren für Beschäftigte durch Unfälle oder Krankheit am Arbeitsplatz zu Schaden zu kommen, minimieren sollen. Was in der ArbStättV nicht vorkommt, sind Normen oder Grenzwerte für Arbeitsplätze. Die werden in den Technischen Regeln für Arbeitsplätze (ASR) aufgeführt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitsstätte und einem Arbeitsplatz?
Die ArbStättV definiert, was überhaupt eine Arbeitsstätte, ein Arbeitsraum und ein Arbeitsplatz ist. In diesem Zusammenhang wird auch der Unterschied zwischen einem Bildschirmarbeitsplatz und einem Telearbeitsplatz beschrieben. Danach fallen unter den Begriff Arbeitsstätte alle für Beschäftigte zugänglichen Räume, Außenbereiche und Freiflächen eines Betriebs. Ein Arbeitsraum ist ein Raum, in dem mehrere Arbeitsplätze untergebracht sind. Ein Arbeitsplatz ist schließlich der Ort, an dem ein Beschäftigter individuell arbeitet. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der im Unternehmen angesiedelt ist, ein Telearbeitsplatz ist dagegen in den Privaträumen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers eingerichtet.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung?
Während in Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes bereits auf die Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung hingewiesen wird, wird die nun im Paragraf 3 der ArbStättV präzisiert. In einem Anhang zu diesem Paragrafen wird im Detail darauf eingegangen, auf was bei einer Betriebsbegehung und der daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilung geachtet werden muss. Darüber hinaus geht aus dem Paragrafen schnell hervor, dass die Gefährdungsbeurteilung ein zentraler Bestandteil der Verordnung ist. Aus diese Paragrafen leitet sich auch die Pflicht ab, dass Unternehmer einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Sicherheit beauftragen müssen. In dem Text heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt werden muss. Wenn dem Arbeitgeber diese Fachkunde fehlt, muss er sich entsprechend beraten lassen.
Was beinhaltet die ArbStättV sonst noch?
Darüber hinaus beschäftigt sich die Verordnung mit der Hygiene von Arbeitsstätten, Sicherheitseinrichtungen, Brandschutzmaßnahmen, Rettungswegen und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Einen eigenen Paragraf widmet die Verordnung dem Nichtraucherschutz. In einem anderen Paragrafen geht die Verordnung auf die Unterweisungspflicht des Arbeitsgebers gegenüber den Beschäftigten ein. Die bezieht sich auf das sichere und fachgerechte Arbeiten an etwa einer Maschine, auf Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und alles, was den Arbeitsalltag sicherer macht. Darüber hinaus muss ein Arbeitgeber auch über die Maßnahmen im Notfall unterrichten, also über Erste-Hilfe-Maßnahmen, Rettungswege, Rettungskette und ähnliches.
Für wen gilt die ArbStättV?
Die ArbStättV ist grundsätzlich für jeden Betrieb verbindlich. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Die werden schon in Paragraf 1 geregelt. So gilt die ArbStättV nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, im Reisegewerbe und Marktverkehr ist sie eingeschränkt, ebenso im Landwirtschafts- und Fortbetrieben, was die Felder und Wälder betrifft. Auch in Transportmitteln des öffentlichen Verkehrs gilt die Verordnung nur eingeschränkt.
Was droht bei Verstößen?
Die Arbeitsstättenverordnung ist so lange nicht verbindlich, solange die Schutzziele der Verordnung eingehalten werden. Wer die Schutzziele allerdings verfehlt und die Arbeitsstättenverordnung missachtet, wird bestraft. Es können bis zu 5000 Euro fällig werden. Kommt ein Mitarbeiter wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsrichtlinien zu Schaden oder gar zu Tode, kann dieser Verstoß sogar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.