Was versteht man unter einem Bildschirmarbeitsplatz?
Ein Bildschirmarbeitsplatz definiert sich über den Paragraf 2 und die Absätze 5 und 6 in der Arbeitsstättenverordnung. Darin heißt es, dass ein Bildschirmarbeitsplatz sich in einem Arbeitsraum befindet, der mit „Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln“ ausgestattet ist. Damit wird der Bildschirmarbeitsplatz ganz klar vom Telearbeitsplatz abgegrenzt, der in Absatz 7 definiert wird. Hier wird der Bildschirm und die dazugehörigen Gerätschaften vom Arbeitgeber im privaten Bereich des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt. In Deutschland arbeiten knapp 20 Millionen Beschäftigte an einem Bildschirmarbeitsplatz.
Wie soll ein Bildschirmarbeitsplatz aussehen?
Bildschirmarbeitsplätze können die Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefährden, wenn nicht einige Vorkehrungen getroffen werden. So soll der Bildschirm selbst möglichst so eingerichtet werden, dass er frei von Reflexionen oder Spiegelungen ist. Idealerweise gibt es einen seitlichen Lichteinfall. Die Sitzposition soll so angelegt sein, dass Oberschenkel zu Unterschenkel einen Winkel von 90° Grad bilden. Das gilt auch für Oberarm und Unterarm in der Arbeitsposition. Tastaturen sollen möglichst flach sein und maximal einem Winkel von 30 Grad aufweisen, 15 Grad gelten als angemessen. Die Maus soll so beschaffen sein, dass sie der Hand der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gut angepasst ist.
Welche möglichen Gefährdungen gehen von einem Bildschirmarbeitsplatz aus?
Durch eine nicht ergonomisch durchdachte Gestaltung können durch den Bildschirm Gefährdungen für Augen und Bewegungsapparat entstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Bildschirme schlecht entspiegelt sind, Buchstaben zu klein erscheinen oder unscharf werden. Durch intensive Arbeit mit der Maus besteht zudem die Gefahr einer Sehnenscheidenentzündung an Hand und Unterarm.
Wie beugt man Gefahren am Bildschirmarbeitsplatz vor?
Die wichtigste Vorbeugung gegen gesundheitliche Schäden ein einem Bildschirmarbeitsplatz ist die Betriebsbegehung. Hier stellt sich heraus, ob ein Bildschirmplatz ergonomisch richtig gestaltet ist oder ob noch Mängel beseitigt werden müssen. Bei der täglichen Arbeit am Computer ist auch darauf zu achten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genügend Pausen einlegen. Häufig sind gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die ununterbrochene Arbeit am Bildschirm zurückzuführen.
Welche Vorsorgeuntersuchung gibt es?
Nach den Richtlinien der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werden in der Vorsorgeuntersuchung G 37 mögliche gesundheitliche Folgen an einem Bildschirmarbeitsplatz untersucht. Schwerpunkt bei der G 37 Untersuchung ist das Sehvermögen. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter 40 Jahren, soll die Untersuchung alle fünf Jahre, bei Beschäftigten über 40 Jahren alle 3 Jahre erfolgen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung sollte den Mitarbeitenden angeboten werden, sobald eine regelmäßige Tätigkeit am Bildschirm erfolgt. Eine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit hierfür ist nicht vorgesehen.