Schwangerschaft am Arbeitsplatz: Wie kann der Betriebsarzt helfen?
Eine Schwangerschaft ist eine tolle Sache und mit einem verstärktem Fokus auf die Gesundheit von Mutter und Kind verbunden. Diese Vorsichtsmaßnahmen zum Wohle der Schwangeren sind im täglichen Leben ebenso wie am Arbeitsplatz wichtig.
Ganz besonders bei Tätigkeiten die mit körperlichem Einsatz verbunden sind, sollte die werdende Mutter Vorsicht walten lassen. Am Arbeitsplatz spielen sowohl Vorgesetzte, als auch der Betriebsarzt im Unternehmen eine wichtige Rolle für einen gelungenen Mutterschutz.
Welche Aufgaben kommen einem Betriebsarzt während einer Schwangerschaft zu?
Das Ausmaß einer betriebsärztlichen Beratung während der Schwangerschaft hängt in erster Linie von der Schwangeren selber ab. Ein Betriebsarzt kann, wenn gewünscht, eine wichtige Rolle einnehmen und die Mitarbeiterin bezüglich ihrer Sicherheit am Arbeitsplatz ausführlich beraten.
Festgelegte Aufgaben hat der Betriebsarzt nicht: Vorsorgeuntersuchungen und Routinekontrollen werden in aller Regel von der Gynäkologin oder dem Gynäkologen durchgeführt. Der Betriebsarzt kann jedoch durch eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und seine weitere Beratung, einen großen Teil zum Wohle der Schwangeren im Unternehmen beitragen.
Empfehlenswert ist es, den Betriebsarzt früh über die Schwangerschaft zu informieren. So können mögliche Gefahren am Arbeitsplatz zusammen mit dem Mediziner identifiziert und beseitigt werden.
Muss ich eine Schwangerschaft meinem Betriebsarzt melden?
Eine Schwangerschaft müssen Sie weder dem Betriebsarzt noch dem Vorgesetzten melden. Werdende Mütter können generell frei darüber entscheiden, ob und wann sie ihren Arbeitgeber über die neue Situation informieren. Bedenken sollten sie, dass der Arbeitgeber sie nur vor Gefahren und schädlichen Vorgängen schützen kann, wenn die Schwangerschaft bekannt ist. Deshalb sollten Schwangere ihren Vorgesetzten nach dem Bekanntwerden einer Schwangerschaft so früh wie möglich informieren – in eigenem Interesse.
Übrigens: Falls eine Mitarbeiterin keine offizielle Schwangerschaftsmitteilung abgeben möchte, der Arbeitgeber aber auf anderem Wege von der Schwangerschaft erfährt, muss dieser dennoch sofort die notwendigen Schutzmaßnahmen zum Wohle seiner Mitarbeiterin ergreifen.
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, leitet er die Informationen an die Mutterschutzreferate der Gewerbeaufsicht weiter. Diese Behörden kontrollieren auch die Umsetzung eines entsprechenden Mutterschutzes.
Über alle Rechte und Pflichten während einer Schwangerschaft, können sich Frauen im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) informieren.
Allgemeines Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft?
Ist eine Mitarbeiterin im Unternehmen schwanger, sollte sie mit dem Betriebsarzt und dem Vorgesetzten eine Gefährdungsbeurteilung ihres Arbeitsplatzes vornehmen. So kann sie abschätzen inwiefern eine Beschäftigung während der Schwangerschaft Risiken bergen könnte.
Ein allgemeines Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, falls der Arbeitsplatz generell nicht für Schwangere geeignet ist. Außerdem kann ein Beschäftigungsverbot in Fällen ausgesprochen werden, in denen keine Möglichkeit besteht, Schutzmaßnahmen einzurichten oder einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten.
Bei der Bewertung der geschilderten Situationen ist es oft hilfreich, den Betriebsarzt einzuschalten. Dieser kann die Gefahren für Mutter und Kind fachlich einschätzen und Empfehlungen über das weitere Vorgehen abgeben. Eine Beratung durch den Betriebsarzt ist in dieser Situation sowohl für die Angestellte als auch für den Arbeitgeber sinnvoll: Einerseits um die persönliche Situation der Schwangeren einzuschätzen, andererseits um den Arbeitgeber bei Schutzmaßnahmen zu beraten.
Denn: Die Rechte einer Schwangeren sind ausdrücklich im Mutterschutzgesetz geregelt.
Wann werden individuelle Arbeitsverbote ausgesprochen?
Individuelle Arbeitsverbote können von jedem Arzt ausgesprochen werden. Sie werden laut §3 im Mutterschutzgesetz dann erteilt, wenn persönliche Gründe für eine Freistellung vorliegen.
Individuelle Arbeitsverbote können auch dann ausgesprochen werden, wenn die Schwangere und das Kind eigentlich gesund sind. Etwa wenn eine Köchin durch Gerüche eine verstärkte Übelkeit verspürt und nicht mehr in der Lage ist, ihrem Arbeitsalltag nachzugehen. Zur Feststellung eines individuellen Arbeitsverbotes sollten der Gynäkologe, Haus- oder Betriebsarzt aufgesucht werden.
Allgemeine, wie auch individuelle Beschäftigungsverbote zum Wohle von Mutter und Kind, können befristet oder als vollständige Freistellung ausgesprochen werden.
Unterliegt ein Betriebsarzt bei einer Schwangerschaft der Schweigepflicht?
Genauso wie eine Untersuchung beim Betriebsarzt freiwillig ist, ist der Arzt nach der Untersuchung an seine Schweigepflicht gebunden. Dem Arbeitgeber dürfen also keinerlei Angaben über den Gesundheitszustand oder den Grund eines Beschäftigungsverbots gemacht werden.
Der Arbeitgeber darf (und soll) aber im Falle eines Beschäftigungsverbotes über die Einschätzung des Betriebsarztes informiert werden, die zur Aussprache des Verbotes geführt haben. So kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb entschieden verbessern.
Im Fall eines Beschäftigungsverbotes entstehen weder der Mutter noch ihrem Arbeitgeber finanzielle Nachteile. Das Gehalt wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse in vollem Umfang ausgezahlt, sodass die Mutter von ihm auch das volle Gehalt erhält und der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Arbeitsplatz ohne Kosten für die Zeit des Ausfalls der Mutter neu zu besetzen.
Guten Abend, ich hätte noch einmal eine Frage. Ist die Schwangere freigestellt, unter Fortzahlung des Lohns, bis der Betriebsarzt das Gespräch mit der Schwangeren hatte? Der Frauenarzt sieht keine Gründe für eine Krankschreiben oder Beschäftigtigungsverbot. Die Schwangere kommt aber nicht mehr arbeiten.
Vielen Dank