Rechte von schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern – Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Rechte von schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern

Unwissenheit ist ein häufiger Grund bei der vergleichsweise seltenen Einstellung von Menschen mit Behinderung.

3,4 % der Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland sind arbeitslos – das entspricht einer knapp 8% höheren Arbeitslosenquote als im deutschen Durchschnitt. Für diese Situation ist weniger die Qualifikation von schwerbehinderten Arbeitnehmern verantwortlich (im Gegenteil, arbeitslose Arbeitnehmer mit Behinderung, sind im Durchschnitt sogar besser qualifiziert als solche die keine Behinderung haben), als eine deutlich häufigere Ablehnung von Menschen mit Behinderung im Bewerbungsprozess.

Unsicherheiten bezüglich der Einstellungsmodalitäten sind ein Grund für diese häufige Ablehnung behinderter Menschen. Auch die geringe Bekanntheit und Inanspruchnahme von staatlichen Förderungsmöglichkeiten könnte ein Grund für die vergleichsweise seltene Einstellung von Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung sein.

Lediglich 62% der kleinen deutschen Unternehmen wissen um die staatlichen Förderungsmöglichkeiten, die bei der Einstellung von Behinderten in Anspruch genommen werden können – die Zahl der Unternehmen, die diese Möglichkeiten tatsächlich nutzen, fällt mit 53% noch geringer aus. Auch hier ist die Unwissenheit über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten ein Hauptgrund dafür, dass Unternehmen die Förderungsmöglichkeiten verstreichen lassen.
Die Unterscheidung zwischen schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Mitarbeitern sorgt ebenfalls für Verwirrung.

Die Situation ist jedoch gar nicht so intransparent, wie viele Arbeitgeber vermuten – hier ein kleiner Überblick, über die Unterschiede im Arbeitsleben zwischen schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen.

Besonderheiten im Arbeitsalltag für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, sowie für die Betriebe, die sie in ihrem Betrieb beschäftigen


Ab einem Grad der Behinderung von 50+, gelten Menschen als schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) wird vom Versorgungsamt festgestellt, und sorgt für einen besonderen Schutz von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt. Behinderte Menschen, denen ein GdB von 30 – 50 attestiert wird, können sich von der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen, sodass sie ähnliche Leistungen wie Schwerbehinderte erhalten. Diese Schutzmaßnahmen betreffen vor allem:

  • besondere Arbeitszeitenregelungen
  • besonderen Kündigungsschutz
  • Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber.

Nicht nur die Arbeitnehmer, auch der Arbeitgeber, erhalten also Leistungen in dem Arbeitsverhältnis, das sie eingehen.

Wann werden Menschen mit Behinderung denen mit Schwerbehinderung gleichgestellt?

Menschen mit Behinderung können eine Gleichstellung beantragen, falls sie aufgrund ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Gefahr ist. Die Entscheidung trifft das Arbeitsamt, nachdem es den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs angehört hat.

Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Arbeitsplatzes können sein:

  • häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • eine dauernde verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen der Kollegen oder
  • eingeschränkte berufliche bzw. regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Wichtig zu wissen: Ein Antrag auf Gleichstellung wird nicht einfach bei einer Arbeitslosigkeit ausgesprochen – es müssen tatsächlich Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sein, die auf die Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Auch betriebliche Änderungen, die in einer Kündigung des behinderten Arbeitnehmers münden könnten, sind kein Grund für eine Gleichstellung, sofern die Änderung alle Mitglieder gleichermaßen betrifft.

Fortgeschrittenes Alter, fehlende Qualifikation sowie eine schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt, rechtfertigen ebenfalls keine Gleichstellung.

Gemeinsame Rechte und Ansprüche schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer


Sobald ein Mensch mit Behinderung einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt wird, gelten für sie oder ihn die gleichen Rechte und Ansprüche.
Teil dieser Rechte, von denen sowohl schwerbehinderte als auch gleichgestellte Mitarbeiter profitieren, sind:

  • ein besonderer Kündigungsschutz
  • ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht
  • ein Recht auf Wahl der Schwerbehindertenvertretung
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.

Arbeitgeber profitieren des Weiteren von finanziellen Leistungen zur Einstellung und Beschäftigung von behinderten Mitarbeiter. Außerdem werden sowohl gleichgestellte als auch schwerbehinderte Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Diese Pflichtarbeitsplätze müssen Unternehmen an behinderte Menschen vergeben, sobald sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen.

Unterschied: Schwerbehinderung und gleichgestellte Arbeitnehmer

Trotz einer Gleichstellung und den weitgehend identischen Leistungen für beide Gruppen, gibt es einige Unterschiede zwischen gleichgestellten und schwerbehinderten Mitarbeitern. Diese Differenzen beziehen sich vor allem auf den Zusatzurlaub, auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder auf die vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Die beiden letzten Punkte entfallen für gleichgestellte Mitarbeiter, der Anspruch auf Zusatzurlaub ebenfalls.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, variiert je nach Arbeitszeit die der oder die schwerbehinderte Mitarbeiter*in tatsächlich leistet. Für Mitarbeiter die regelmäßig weniger oder mehr als 5 Tage in der Woche arbeiten, vermindert oder erhöht sich der Anspruch dementsprechend.
Die gleiche Regelung gilt bei Teilzeitbeschäftigten – auch hier ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage entscheidend.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Beantragung. Der Zusatzurlaub für ein Jahr behält stets nur in diesem Jahr die Gültigkeit. Wird der Urlaub nicht vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beantragt, erlischt seine Gültigkeit.

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1 Kommentar
  1. agnes bossler
    agnes bossler sagte:

    haben gleichgestellte behinderte menschen ein recht auf freistellung bei besonderen arzttermine

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