So läuft die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Biostoffverordnung ab

Vorsorgeuntersuchung nach Biostoffverordnung

Bei direkter Arbeit mit Biostoffen ist die G 42 Pflicht.

Die Infektion eines Mitarbeiters, der durch seine Arbeit mit gefährlichen Erregern in Kontakt gekommen ist, kann schnell eine ganze Epidemie nach sich ziehen. Um das Risiko so gering wie möglich zu halten, muss die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42 regelmäßig durchgeführt bzw. angeboten werden. Fällt ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit unter den Schutz der Biostoffverordnung, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob die Vorsorge als Pflichtvorsorge durchgeführt werden oder als Angebotsvorsorge dem Arbeitnehmer nahegelegt werden muss.

Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge?

Es wird dabei zunächst nach der Art der Biostoffe und der ausgeführten Tätigkeit unterteilt. In der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 “Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BGI/GUV-I 504-42)” sind unter der Tabelle in 4.1 die Arbeitsverfahren und -bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken aufgeführt. Handelt es sich um gezielte Tätigkeiten mit den dort aufgeführten Biostoffen, dann ist die G 42 in der Regel Pflicht.

Unter gezielten Tätigkeiten versteht man Tätigkeiten, bei der der Biostoff direkt Gegenstand der Arbeit ist, also beispielsweise, wenn in einem Labor Zellkulturen untersucht werden. Bei einer gezielten Tätigkeit ist also der biologische Arbeitsstoff und das damit verbundene Risiko prinzipiell bekannt.

Bei ungezielten Tätigkeiten ist der Beschäftigte den Biostoffen während der Arbeit ausgesetzt. Eine Kindergärtnerin führt beispielsweise eine ungezielte Tätigkeit aus, weil Sie durch Ihre Arbeit ein besonders hohes Risiko hat, mit Krankheitserregern von Kinderkrankheiten in Kontakt zu kommen.

Ihre Tätigkeit ist aber nicht direkt auf den Umgang mit den Erregern ausgerichtet. Anders verhält es sich mit anderen Berufsgruppen, die täglich ebenfalls mit vielen Menschen in Kontakt kommen, z.B. Verkäufer oder Busfahrer. Sie weder eine gezielte noch eine ungezielte Tätigkeit aus, da man hier nicht davon ausgeht, dass Sie einem höheren Risiko ausgesetzt sind, als jeder andere, der sich täglich in der Stadt bewegt.

Ob eine ungezielte Tätigkeit eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach sich zieht, hängt von der Art der Biostoffe bzw. von den Expositionsbedingungen ab. Eine genaue Auflistung, aus der sich die Eingruppierung entnehmen lässt, kann man der vorstehend genannten Tabelle im BGI/GUV-I 504-42 entnehmen.

 

 

 

 

Die G 42 hat zwei Teile

Vor der Durchführung der eigentlichen Vorsorgeuntersuchung G 42 durch den Arzt werden zunächst Daten zur Vorgeschichte des Beschäftigten erhoben, im Wege eines Fragebogens. Hier wird es beispielsweise um den Impfschutz und Vorerkrankungen gehen. Die G 42 besteht dann aus zwei Teilen.

Der allgemeine Teil umfasst in der Regel einen Urintest, sowie eine Blutuntersuchung im Labor und eine allgemeine ärztliche Untersuchung. Im speziellen Teil ist die Untersuchung dann auf den jeweiligen Erreger abgestimmt, der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Der Umfang der Untersuchung im speziellen Teil ergibt sich dann aus den individuellen Umständen. Wurde beispielsweise im allgemeinen Teil bereits festgestellt, dass der Beschäftigte ausreichend gegen den Erreger geimpft ist, ist eine weitere Beratung darüber nicht mehr erforderlich. Zu einer umfassenden G 42 gehört auch die Aufklärung des Beschäftigten über hygienische Maßnahmen am Arbeitsplatz, Schutzkleidung und Übertragungswege.

Ist ein Impfschutz möglich und verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine ausreichende Immunisierung, dann wird auch dieser Punkt angesprochen. Der Beschäftigte kann dann auf Wunsch geimpft werden. Eine Impfung darf jedoch nicht gegen seinen Willen, vom Arbeitgeber oder Betriebsarzt angeordnet werden.

Wiederholung in regelmäßigen Abständen

Die Abstände, in denen die G 42 durchgeführt werden muss, können im Einzelfall unterschiedlich sein. Bevor der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz eingesetzt wird, erfolgt die Erstuntersuchung und in der Regel 12 Monate später die Nachuntersuchung. Die weiteren Abstände betragen dann meist drei Jahre.

Im Fall eines Impfschutzes, können sich aber auch andere Untersuchungsabstände ergeben. Ist der Beschäftigte gegen den Biostoff immun, wird dies entsprechend berücksichtigt. Des Weiteren muss die Untersuchung immer dann durchgeführt werden, wenn es einen konkreten Anlass gibt, beispielsweise eine Verletzung am Arbeitsplatz, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer sich infiziert hat.

In anderen Fällen wird die G 42 durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Arzt den Verdacht hat, dass eine Erkrankung durch die Arbeit herbeigeführt wurde. Auch wenn der Arbeitnehmer nach einer langen oder schweren Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren soll, muss in der Regel im Rahmen der G 42 sichergestellt werden, dass keine Bedenken gegen einen weiteren Einsatz im alten Arbeitsbereich bestehen.

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