Prüfung der Dienstfähigkeit: Wann wird der Amtsarzt eingeschaltet?
Amtsärzte sind für Behörden des Landes oder des Bundes tätig, also zum Beispiel für Gesundheitsämter. Der Amtsarzt führt dort gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen durch, etwa Schuluntersuchungen vor der Einschulung oder Eignungsuntersuchungen vor einer Ernennung zum Beamten.
Im Bereich des Beamtenrechts spielt die Untersuchung durch den Amtsarzt eine besonders wichtige Rolle, wenn es um die Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten geht. Die Beurteilung des Amtsarztes kann für den einzelnen Beamten bzw. Anwärter eine einschneidende Wirkung auf seine berufliche Laufbahn haben.
Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt
Ein Beamter erhält von seinem Dienstherren eine Untersuchungsanordnung für die Untersuchung bei einem Amtsarzt häufig im Rahmen eines sogenannten Zurruhesetzungsverfahrens. Also dann, wenn die Frage geklärt werden soll, ob der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss, weil er nicht mehr dienstfähig ist. Der Antrag im Dienstunfähigkeitsverfahren kann von beiden Seiten gestellt werden. Also sowohl vom Beamten als auch vom Dienstherren.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit muss von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben entsprechen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Entscheidung, die aufgrund der Untersuchungsergebnisse ergeht angreifbar. In einer Entscheidung vom 30.05.2013 (Az. 2 C 68/11) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es sich bei der Untersuchungsaufforderungen für sich genommen nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Kommt ein Beamter der Untersuchungsaufforderung nicht nach, lässt sich also vom Amtsarzt nicht untersuchen, dann kann die Untersuchungsaufforderung aber im Rahmen des Verfahrens gegen eine in der Folge ergangene Verfügung überprüft werden.
Anforderungen an die Untersuchungsanordnung
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Untersuchungsaufforderung so formuliert werden, dass der Beamte die Gründe für die Untersuchung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann. Es müssen ihm zunächst die Umstände genannt werden, die bei einer lebensnahen Betrachtung die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit begründen.
Konkret bedeutet dies, dass dem Beamten bereits im Rahmen der Anordnung mitgeteilt werden muss, welcher Vorfall bzw. welches Ereignis oder welche sonstigen Gründe dazu geführt haben, dass er aufgefordert wird, sich durch den Amtsarzt untersuchen zu lassen. Aber auch der Rahmen der ärztlichen Untersuchung muss dem Beamten offen gelegt werden. Laut Rechtsprechung muss der Betroffene sich auf den Umfang der Untersuchung beim Amtsarzt einstellen können.
Insbesondere wenn es um den sensiblen Bereich einer psychiatrischen Untersuchung geht, ist in der Regel immer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gegeben. Denn dann muss der Patient dem Amtsarzt Auskunft über seine private Lebensgestaltung und seinen Lebenslauf geben. Der Beamte benötigt die Informationen, um zu überprüfen, ob der Eingriff in seine Grundrechte gerechtfertigt ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet wurde. Der Dienstherr muss sich also bereits vor dem Erlass einer Anordnung vom Amtsarzt sachkundig über den Umfang der erforderlichen Untersuchung beraten lassen.
Untersuchung beim Amtsarzt wegen Fehlzeiten
Anlass für eine Überprüfung der Dienstfähigkeit sind in vielen Fällen häufige Fehlzeiten. Je nach Einzelfall kommen unterschiedliche Maßnahmen Betracht kommt, denen die Begutachtung durch den Amtsarzt vorangestellt ist. Häufig geht es darum, zu prüfen, ob der Beamte dienstunfähig ist und deswegen in den Ruhestand versetzt werden muss. Zu prüfen ist aber auch, ob der Beamte die Erkrankung bei seiner Einstellung bereits arglistig verschwiegen hatte.
In dem Fall kann unter Umständen die Verbeamtung rückgängig gemacht werden. In einem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Az. 2 K 6231/13), wurde die beamtenrechtlichen Ernennung einer Lehrerin noch acht Jahre nach der erfolgten Einstellungsuntersuchung wieder rückgängig gemacht. Die Frau hatte bei der Einstellungsuntersuchung eine psychische Erkrankung trotz Nachfragen verschwiegen. Nach ihrer Verbeamtung war es aufgrund dieser Erkrankung immer wieder zu Fehlzeiten gekommen.
Die Richter waren der Auffassung, dass die Voraussetzungen zur Rücknahme der Ernennung vorlagen. Das Verschweigen der psychischen Erkrankung sei als arglistige Täuschung im Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 1 BeamtStG zu werten. Sie betonten, dass die Frau auch ohne explizite Nachfrage die Erkrankung hätte offenlegen müssen, da ihr bekannt sein musste, dass eine derartige Erkrankung für die Ernennungsbehörde erheblich ist.