Wer zahlt was im Homeoffice?
Arbeit im Homeoffice hat in den letzten Jahren einen Boom erlebt. Noch gibt es Arbeitgeber, die mit dieser Arbeitsform fremdeln, anderer hingegen haben die Vorteile für ihr eigenes Unternehmen entdeckt. Wenn ein großer Teil der Büroarbeit nach draußen verlagert wird, spart das am Ende: Es werden weniger Räume benötigt, es muss weniger geheizt werden. Nebenkosten wie Wasser und Strom sinken. Andererseits fürchten manche Arbeitgeber, dass Mitarbeiter:innen im Homeoffice weniger arbeiten könnten, weil sie unbeobachtet sind. Tatsächlich liegen beide Einstellungen zwar himmelweit auseinander, doch beide entsprechen auch nicht gerade der Lebenswirklichkeit. Untersuchungen haben ergeben, dass die Motivation und die Produktivität im Homeoffice eher steigen, doch andererseits sind die Kosteneinsparungen durch weniger benötigtem Platz auch nicht so üppig. Das liegt vor allem daran, dass Arbeitgeber Kosten nicht einfach auf die Arbeitnehmer:innen abwälzen können. DOKTUS hat mal genau hingeschaut, wer was im Homeoffice zahlen muss.
Betriebscomputer oder eigener Rechner?
Prinzipiell muss der Arbeitgeber für alles aufkommen, was ein Homeoffice zu einem funktionierenden Arbeitsplatz macht. Im Mittelpunkt steht naturgemäß der Rechner. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber einen Computer, Monitor, Tastatur und Maus zur Verfügung stellen. Schon beim Drucker ist es fraglich, denn wenn nichts ausgedruckt werden muss, dann braucht es keinen Drucker. Doch nun gibt es etliche Angestellte, die keinen zweiten Computer im Haus haben wollen, aus Platzgründen oder weil es anderweitig unpraktisch ist. Dürfen Mitarbeiter:innen im Homeoffice auch den eigenen Computer benutzen? Das ist erlaubt. Theoretisch muss der Arbeitgeber dann sogar noch für die Nutzung anteilig bezahlen. Auf jeden Fall muss er sich an den Kosten für Strom und Internet beteiligen. Häufig wird eine Pauschale von 50 Euro im Monat entrichtet. Allerdings ist die Nutzung des eigenen Rechners für Arbeitnehmer:innen nicht ganz ohne Risiko. Es ist denkbar, dass über den privaten Rechner Schadsoftware in das Unternehmensnetzwerk gelangen kann. Wenn in diesem Fall der/dem Mitarbeitenden ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, dann stehen nicht nur arbeitsrechtliche Schritte, wie Abmahnung oder sogar Kündigung im Raum, es können auch hohe Schadensersatzforderungen auf sie/ihn zukommen.
Was passiert, wenn das Netz ausfällt?
Es kann ja immer wieder mal passieren, dass das Netz plötzlich zusammenbricht und die Verbindung zum Unternehmen für einige Zeit gekappt ist. Solange die Computer-Heimarbeiter:innen weiter arbeiten können, ist das kein Problem. Doch was geschieht, wenn sie plötzlich ohne Arbeit dasitzen, weil das Netz gestört ist? Da ist die Regelung sehr eindeutig: Der Unternehmer trägt das Betriebsrisiko. Das hat für Arbeitnehmer:innen auch Konsequenzen. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass diese die verlorene Zeit einfach nacharbeiten. Die zusätzlichen Stunden sind dann Überstunden. Etwas anders sieht es aus, wenn der Grund des Netzausfalls im eigenen Büro liegt. Dann sollten Arbeitnehmer:innen den Arbeitgeber unverzüglich über den Ausfall informieren, der dann über das weitere Vorgehen entscheiden muss. Grundsätzlich sollte aber jedes Unternehmen auf Systemausfälle vorbereitet sein und auch Mitarbeitende im Homeoffice vorab instruieren, wie in solch einem Fall verfahren wird.
Muss sich der Arbeitgeber an der Miete beteiligen?
Von Gesetzes wegen muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden im Homeoffice die Arbeitsmittel und die Ausstattung zu Verfügung stellen. Das bedeutet aber auch, dass sich der Arbeitgeber an bestimmte Vorgaben halten muss. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter bekommt auf Anraten der Betriebsärztin wegen seines hohen Körpergewichts einen ergonomisch optimierten Bürostuhl mit einer Tragkraft bis zu 150 Kilogramm. Zuhause hat er jedoch lediglich den Billigstuhl eines skandinavischen Möbelhändlers. In diesem Fall muss ihm das Unternehmen auch den optimierten Stuhl im Homeoffice zur Verfügung stellen. Dagegen ist noch nicht geklärt, mit wieviel sich ein Arbeitgeber an der Miete des Arbeitnehmers beteiligen muss. Immerhin bleibt seit 2023 Arbeitnehmer:innen bei Benutzung der eigenen Wohnung als Homeoffice ein Steuervorteil von bis zu 1.260 Euro im Jahr.
Peter S. Kaspar